Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung erlaubt

Mittels Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Handwerker für eine geplante Investition bereits drei Jahre vor der eigentlichen Investition einen steuermindernden Abzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. In diesem Zusammenhang hat sich das Gestaltungsspektrum nun erheblich erweitert.

Mittels Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Handwerker für eine geplante Investition bereits drei Jahre vor der eigentlichen Investition einen steuermindernden Abzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. - © © Stauke - Fotolia.com

Der Grund: Bisher wollte die Finanzverwaltung auch innerhalb des dreijährigen Zeitraums auch dann keine Aufstockung des IABs zulassen, wenn der gesetzliche Höchstbetrag noch nicht erreicht war.

Beispiel
Der Handwerker hat im Jahr 01 für eine geplante Investition ein IAB in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten gebildet. Im Jahr 02 möchte er bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 40 Prozent weitere 20 Prozent der Anschaffungskosten für dasselbe Wirtschaftsgut gewinnmindernd berücksichtigt wissen.

Rechtsprechung widerspricht dem Fiskus

Ausweislich des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 sollte diese Aufstockung eines IAB nicht möglich sein. Dem widerspricht jedoch aktuell der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil (Az.: X R 4/13).

Daher ist es jetzt möglich, für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ein in einem Vorjahr gebildeten IAB in einem Folgejahr aufzustocken, wenn man sich noch in der Investitionsfrist befindet und der gesetzliche Höchstbetrag des IAB noch nicht erreicht ist. Weil damit in der Praxis erhebliche Gestaltungsvorteile verbunden sind, sollten betroffene Handwerker ihr Finanzamt auf die positive Entscheidung des BFH hinweisen.