Aufbewahrungspflicht: Auftragszettel befreit

Buchführungspflichtige Betriebe müssen sämtliche für die Steuer relevanten Unterlagen zwischen sechs und zehn Jahren aufbewahren. Wer gegen diese Regel verstößt, muss damit rechnen, dass der Finanzbeamte die Buchführung nicht anerkennt und den Gewinn per Schätzung höher ansetzt. Bei Auftragszetteln hat der Bundesfinanzhof praxisfreundlich entschieden.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmen mit einer Kfz-Werkstatt den Kfz-Schein der Kunden kopiert, darauf den Umfang der Arbeiten vermerkt sowie die verwendeten Ersatzteile und die Stundenzahlen seiner Mitarbeiter. Diese Aufzeichnungen verwendete er für die Rechnungen und entsorgte sie, nachdem diese geschrieben waren. Das Finanzamt sah in der Vernichtung der Auftragszettel einen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht und stufte die Buchführung als nicht ordnungsgemäß ein.

Doch die Richter des Bundesfinanzhofs bewiesen mehr Fingerspitzengefühl und entschieden, dass für Auftragszettel grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht besteht (III B 199/09). In dem Urteilsfall konnten zudem keine Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung von Einnahmen festgestellt werden. Deshalb durfte das Finanzamt auch keine Zuschätzungen zum Gewinn und zum Umsatz vornehmen.