Aufbewahrungsfristen: Bürokratie bleibt

Handwerksunternehmer haben Rechnungen und Belege bis hin zur Geschäftskorrespondenz viele Jahre zu archivieren. Wer den strengen Vorgaben des Fiskus nicht nachkommt, kann bei der nächsten Betriebsprüfung mit hohen Steuernachzahlungen rechnen. Denn: Die Beamten dürfen in solchen Fällen Schätzungen vornehmen. Was es zu beachten gilt.

Aktuelle Aufbewahrungspflichten

Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse, Inventaraufzeichnungen, Eröffnungsbilanzen oder Buchungsbelege zehn Jahre lang sorgfältig aufzubewahren. Daneben gibt es eine verkürzte Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren zum Beispiel für Geschäftskorrespondenzen – soweit sie für die Besteuerung wichtig sind.

Zwar ist im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehen, die zehnjährige Aufbewahrungspflicht schrittweise auf acht und schließlich sogar auf sieben Jahre zu verkürzen. Insbesondere für Handwerker würde dies eine erhebliche Erleichterung bringen. Doch das Gesetz scheiterte Anfang März im Vermittlungsausschuss. Daher gelten die langen Aufbewahrungsfristen erst einmal weiter.

Tipp: Als Arbeitshilfe finden Sie zum Download ein Verzeichnis der verschieden Unterlagen und die dafür jeweils geltende Aufbewahrungsfrist. Ebenso werden Grundlagen der Berechnung der Aufbewahrungsfrist erläutert.