Umsatzsteuer Praxistipps für EU-Geschäfte

Für Geschäfte zwischen EU-Betrieben verlangt der Fiskus Exportbelege. Mit der ergänzenden Gelangensbestätigung sollte die Kontrolle verschärft werden. Dank heftigem Protest der Wirtschaftsverbände wurden die Pläne verworfen. Hier die wichtigsten Regeln für steuerfreie Geschäfte im Überblick.

Autokauf: Fahrzeuge können Unternehmer, aber auch Private im EU-Ausland steuerfrei erwerben. - © fatihhoca- iStockphoto

Aufatmen bei EU-Geschäften

Für viele Handwerksbetriebe ist das europäische Ausland ein wichtiger Markt. Ob Verkauf von selbst gefertigten Waren oder Einkauf von Fahrzeugen und Maschinen - stets sind diese Geschäfte zwischen Unternehmern zunächst steuerfrei. Erst nach Ankunft der Ware beim Käufer wird die Umsatzsteuer mit dem dort geltenden Satz fällig. Kauft also etwa der Bauunternehmer aus Deutschland Zement in Österreich, bezahlt er 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt, sobald die Paletten mit den Säcken bei ihm eingetroffen sind".

Doch dieser Vorteil der sogenannten innergemeinschaftlichen Lieferungen lockt auch Betrüger an. Sie kaufen steuerfrei im EU-Ausland ein, geben dies aber nicht bei ihrer Finanzverwaltung an. Bis die Steuerfahndung die Taten entdeckt, sind sie unauffindbar oder insolvent. Um dies möglichst zu verhindern, schreiben das Umsatzsteuergesetz und die Durchführungsverordnung genau vor, welche Nachweise der Verkäufer erbringen muss, dass er tatsächlich berechtigt steuerfrei Waren in der EU verkauft hat.

Bürokratisches Monster

Zusätzlich zu diesem „buchmäßigen Nachweis“ wollte das Bundesfinanzministerium (BMF) ...

... mit der „Gelangensbestätigung“ ein neues Formular einführen. Dieses sollte den steuerfreien Kauf im EU-Ausland ergänzend zu allen bisherigen Angaben und Papieren wie Liefer- und Speditionsscheine bestätigen. Doch der Entwurf eines BMF-Schreibens stieß auf geharnischten Protest der Wirtschaftsverbände. „Eine solche Bestätigung vorzuschreiben wäre gemeinschaftswidrig und ein bürokratisches Monster“, kritisiert Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks in Berlin die Formularidee. „Die Gelangensbestätigung würde steuerehrliche Unternehmer zusätzlich belasten. Und Umsatzsteuerbetrüger ließen sich auch durch dieses Papier nicht von ihren schwarzen Geschäften abhalten.“

Doch inzwischen ist das Formular vom Tisch. Bis voraussichtlich ab Anfang 2013 neue Regeln gelten, können sich Betriebe im EU-Handel wie bisher am Katalog der Pflichtangaben in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung orientieren.