Arbeitszimmer: Richtig absetzen

Viele Handwerksunternehmen erledigen Büroarbeiten abends und am Wochenende zu Hause. Wie sie die Kosten im Mehrfamilienhaus am besten absetzen, hat der Bundesfinanzhof geklärt.

Häuslich oder außerhäuslich?

Für die Frage, ob das Arbeitszimmer nur  bis 1250 Euro jährlich oder vollständig steuerlich mindernd abgesetzt werden kann, kommt es darauf an, ob es sich um ein häusliches oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt.

Betreten über allgemeine Verkehrsflächen

Der Bundesfinanzhof hat unter dem Aktenzeichen IX R 56/10 entschieden, dass alle Kosten steuermindernd abgezogen werden dürfen, wenn sich das Arbeitszimmer in der zweiten Wohneinheit eines Zweifamilienhauses befindet und diese nur über eine auch von anderen Personen genutzte, der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche erreicht werden kann. Anders ausgedrückt: Damit der Handwerker von seiner Wohnung ins Arbeitszimmer gelangt, muss er über den Bürgersteig gehen. In diesem Fall liegt definitiv eine Außerhäuslichkeit vor, weshalb die Kosten unbegrenzt abzugsfähig sind.

Mit Pantoffeln sieht es schlecht aus

In Fortführung dieses Gedanken hat der Bundesfinanzhof nun jedoch ganz aktuell unter dem Aktenzeichen VIII R 7/10 geurteilt, dass die Abzugsbeschränkung leider doch greift, wenn das Arbeitszimmer in der weiteren Einheit des Zweifamilienhauses über einen ausschließlich privat genutztes Treppenhaus zu betreten ist. In diesem Fall muss der Handwerker nicht raus auf die Straße und braucht keine allgemein zugängliche Verkehrsfläche betreten.

Tipp: Immer voll abziehbar sind Arbeitsmittel wie etwa Schreibtisch, Computer, Büromöbel