Arbeitszimmer: Mit Trick voll absetzen

Vor allem Handwerker sind von der restriktiven Arbeitszimmerregelung betroffen. Prüfen Sie daher genau, ob Sie diese Regelung überhaupt anwenden müssen. Hier ein Trick, den der Bundesfinanzhof bestätigt hat.

Bis zu 1250 Euro im Jahr sind fürs Arbeitszimmer absetzbar. - © hm-Archiv

Zunächst die Grundlagen:
Grundsätzlich unterliegen die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers einem Abzugsverbot. Lediglich wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann etwa der Chef, seine Ehefrau oder ein Mitarbeiter bis zu 1.250 Euro im Jahr steuermindernd absetzen. Dies ist bei den meisten Handwerkern der Fall. Der Grund: Häufig ist der Handwerker beim Kunden und erledigt in seinem häuslichen Arbeitszimmer lediglich den Verwaltungskram.

In solchen Fällen ist der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro begrenzt. Einen unbegrenzter Abzug genehmigt das Finanzamt nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, im Handwerk also unrealistisch.

Trick: Arbeitszimmer in andere Wohnung verlegen
Aktuell hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung festgelegt, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer keinem Abzugsverbot und auch keiner Abzugsbeschränkung unterliegt.

Im Urteilsfall nutzte ein Steuerpflichtiger die erste Wohneinheit eines Zweifamilienhauses als Wohnraum. Die zweite, vom Wohnraum vollständig getrennte Wohneinheit, nutzte er als Büro. Das Gericht erkannte darin ein außerhäusliches Arbeitszimmer und ließ die gesamten Kosten zum steuermindernden Abzug zu (Az. IX R 56/10).

Keller und Speicher zur Wohnung gelten nicht
Aber aufgepasst: Kellerräume oder etwa der Speicher werden im Bezug auf die Arbeitszimmerregelung zum Wohnraum gerechnet. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt daher hier nicht vor. Dieses ist nur gegeben, wenn man um in den Büroraum zu gelangen, eine auch der Allgemeinheit zugängliche Verkehrsfläche durchqueren muss. Dies ist entweder der Fall, wenn man in einem Zweifamilienhaus zunächst auf die Straße muss, um dann durch den zweiten Eingang das Büro zu betreten oder aber, wenn man in einem Mehrfamilienhaus die eigene Wohnung verlassen muss und durch das allgemeine Treppenhaus eine separate Wohneinheit betritt. Prüfen Sie daher, ob Sie die Arbeitszimmerregelung überhaupt kümmern muss!