Privatbüro Arbeitszimmer absetzen

In vielen Fällen können Handwerker die Kosten für ihr Büro zu Hause von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof lockert demnächst die Regeln. Wie Unternehmer jetzt handeln sollten.

© Dirk Meissner

Arbeitszimmer besser absetzen

Vor allem in Kleinbetrieben mit wenigen Mitarbeitern haben viele Chefs kein eigenes Büro. Angebote schreiben, Mails und Briefe an Kunden formulieren, Rechnungen erstellen - solche Arbeiten erledigt der Handwerksunternehmer von zu Hause aus. Ähnliches Bild beim angestellten Monteur, der die schriftlichen Vorgänge zu Hause abwickelt. „Sie können die Kosten für ihr Arbeitszimmer bis 1250 Euro jährlich absetzen“, so Christoph Iser, Steuerberater aus Düsseldorf.

Der Betrag ist zwar nicht riesig, als kleine Finanzspritze des Fiskus für private Räume aber stets willkommen. Denn für das Arbeitszimmer dürfen Chef oder Angestellter alle Ausgaben der Wohnung oder des Hauses anteilig angeben (siehe Musterrechnung Seite 55).

Doch bevor der Finanzbeamte in der Steuererklärung dem Posten Arbeitszimmer zustimmt, muss er davon überzeugt sein, dass es überwiegend beruflich genutzt wird. Während der Fiskus hier meist noch streng prüft, setzen sich bei den Finanzgerichten zum Teil Lockerungen durch.

Wohnbereich abtrennen

So etwa bei einem Unternehmer in Köln. Er hatte im Erdgeschoss seines Hauses eine Ecke mit Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Ein Regal diente als optischer Raumtrenner zum wohnlichen Bereich mit Sofa, Couchtisch, Esstisch samt Stühlen sowie einem Fernseher. Er habe Wert darauf gelegt, Kundengespräche über eine neuartige Technik „in einem angenehmen Ambiente zu führen“, erklärte der Selbständige den erstaunten Richtern des Finanzgerichts. Diesen Argumenten folgten die Richter zwar nicht, sie erkannten aber den abgetrennten Büroteil als Arbeitszimmer an und billigten dem Unternehmer den Höchstbetrag von 1250 Euro als Betriebsausgaben zu (Az. 10 K 4126/09).

Einspruch einlegen

„Vor dem Bundesfinanzhof, bei dem dieser und ähnliche Fälle zurzeit anhängig sind, könnten die Selbständigen Recht bekommen“, erwartet Christoph Iser, der auch Autor des handwerk magazin steuertipp ist, den Abonnenten kostenlos beziehen können (Seite 60). „Denn während früher alle Finanzgerichte bis zum BFH ein Arbeitszimmer nur ganz oder gar nicht anerkannten, hat der Große Senat der obersten Steuerinstanz in München dieses Abzugs- und Aufteilungsverbot gekippt“, so der Experte. Im Beschluss über eine beruflich und privat veranlasste Geschäftsreise ließen die Richter erstmals zu, dass Selbständige den beruflichen Teil herausrechnen und getrennt vom privaten absetzen (Az. GrS 1/06). „In der Konsequenz müssten die BFH-Richter beim Arbeitszimmer genauso entscheiden“, meint Iser. Betroffene Handwerker sollten die Kosten absetzen und per Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid vorgehen (siehe Online exklusiv). ◇

harald.klein@handwerk-magazin.de

Online exklusiv

Das Musterschreiben gegen einen negativen Steuerbescheid: handwerk-magazin.de/12_2012

Mustertext Einspruch

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