Folgen des EuGH-Urteils Arbeitszeiterfassung: So halten sich Arbeitgeber an die Regeln

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Arbeitsrecht und Zeiterfassung

Unbezahlte Überstunden und schlecht dokumentiertes Homeoffice soll es in Europa nicht mehr geben. Das urteilte der europäische Gerichtshof (EuGH) am 14. Mai 2019. Jede Arbeitsstunde muss jetzt genau erfasst werden. So setzen Unternehmer das "Comeback der Stechuhr" um.

Arbeitszeiterfassung
Nicht nur die Überstunden, sondern jegliche Art von Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer und vor allem auch Arbeitgeber nach dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 im Blick haben. - © Daniel Krason - stock.adobe.com

Nach der alten Regelung war es einfach: Arbeitgeber mussten jede Überstunde dokumentieren. Heißt, alles was nach acht Stunden Arbeitszeit zusätzlich anfiel, musste festgehalten werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gertichtshof (EuGH) in Luxemburg vom 14. Mai 2019 reicht das nicht mehr aus: Nach der neuen Regelung muss nun alles dokumentiert werden, was Arbeitnehmer an Arbeitszeit leisten – egal ob die erste Stunde morgens, die Arbeit während einer nicht genommenen Mittagspause o der Überstunden bei Dunkelheit.

Konkret überprüfte der EuGH im Verlauf der Gerichtsverhandlung (geklagt hatte der größte spanische Gewerkschaftsverband CCOO) die EU-Arbeitszeit-Richtlinie von 2003. Diese sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (inklusive Überstunden) vor sowie eine tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden am Stückund eine wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden am Stück. Die Luxemburger Richter bestätigten dieseund stellten klar, dass die Richtlinie so auszulegen ist, dass eine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht.

Arbeitnehmer sollen leichter ihre Rechte einfordern können

Die Begründung des EuGH: Arbeitnehmer haben das "Recht auf gesunde, sichereund würdige Arbeitsbedingungen". Dieses Recht sei in dem Moment gefährdet, wenn die "schwächere Vertragspartei" beweisen müsse, wie lange sie gearbeitet hat. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihre Rechte nicht einfordern können o der sich dies nicht trauen.

Daher sei es nicht ausreichend, so der EuGH, wenn nur die Überstunden erfasst werden. Vielmehr müsse die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Nur so sei effektiv nachweisbar, welche Zeiten als Überstunden zu bezahlen sind.

Neue Regelung galt vor dem Urteil nur in wenigen deutschen Branchen

Das Urteil gilt auch für Deutschland, weil auch das deutsche Arbeitszeitgesetz auf der EU-Richtlinie beruht. Bis zum 14. Mai 2019 st die vollständige Erfassung der Arbeitszeit allerdings nur in wenigen Branchen gesetzlich vorgeschrieben, etwa für LKW-Fahrer, Bauarbeiter, in Gaststättenund in der Fleischwirtschaft. Für die anderen Branchen muss entwe der der Bundestag das Arbeitszeitgesetz ändern o der das Bundesarbeitsgericht muss ein entsprechendes Grundsatzurteil fällen.

Arbeitgeber müssen Arbetszeiten ganz genau dokumentieren

Egal wie das EuGH-Urteil in Deutschland letztlich umgesetzt wird, die Folgen werden wohl wie der einmal mehr Dokumentationspflichten für Arbeitgeber sein: "Sowohl Arbeitnehmer als auch Betriebsräte werden Überstundenund Arbeitszeitverstöße deutlich besser beweisen und Aufsichtsbehörden Verstöße im Kontrollfalle einfacher nachweisen können", äußerte sich Sonja Riedemann, Anwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Osborne Clarke, gegenüber dem Spiegel .

Ob diese Dokumentation elektronisch, auf dem Papier, per Zeiterfassungs-App o der klassisch mit der Stechuhr erfolgt, ließ der Europäische Gerichtshof allerdings offen. Das System solle lediglich grundsätzlich "objektiv, verlässlichund zugänglich" sein.

Arbeitgeberverbände verärgert, Gewerkschaften freuen sich über das EuGH-Urteil

Natürlich ließen die Reaktionen auf den Luxemburger Richterspruch nicht lange auf sich warten: Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), zu dem beispielsweise auch der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) zählt, nannte das Urteil "aus der Zeit gefallen". In einer Stellungnahme kommentierte der BDA: "Wir Arbeitgeber sind gegen die generelle Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert. Auf die Anforderungen der Arbeitswelt 4.0 kann man nicht mit einer Arbeitszeiterfassung 1.0 reagieren."

Ganz anders sahen das Thema naturgemäß die Vertreter der Gewerkschaften: "Das Gericht schreibt der Flatrate-Arbeit einen Riegel vor. Richtig so", freute sich Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung .

Diese Fragen sind noch offen:

Bis das das Urteil entwe der in ein Gesetz gegossen wird o der in Form eines Grundsatz-Urteils des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland Rechtsgültigkeit erlangt, sind noch einige Fragen offen. Die wichtigsten ungeklärten Aspekte aus der Praxis hier zum Abschluss als Stichpunkte (handwerk magazin bleibt natürlich an dem Thema dranund informiert Sie über neue Entwicklungen):

  • Wie kann die Arbeitszeit beispielsweise von Außendienstmitarbeitern erfasstund dokumentiert werden?
  • Sind Verträge mit "Vertrauensarbeitszeit" jetzt noch gültig?
  • Wie können "flexible Arbeitszeiten" weiterhin gewährleistet werden?
  • Führt das EuGH-Urteil zum Ende des Homeoffice-Booms?