Arbeitszeiten: Tagsüber reicht

Sturer Mieter: Handwerker dürfen tagsüber in der Wohnung arbeiten. - © GeorgePeters/iStockphoto

Handwerker müssen Modernisierungsarbeiten in Mietwohnungen nur ausnahmsweise in den Abendstunden erbringen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg hervor (Az.: 18 C 366 / 13).

In dem Fall wollte ein Vermieter die Erfassung der Heizkosten auf Funkuhr umstellen. Er kündigte die Durchführung 14 Tage vorher an. Danach sollte der Handwerker die Arbeiten an einem Werktag in der Zeit von 10 bis 13 Uhr oder 15 bis 18 Uhr durchführen. Ein Mieter stellte sich quer: Er wollte die notwendigen Handwerksarbeiten unter Hinweis auf seine Berufstätigkeit nicht vor 18 Uhr dulden.

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg belehrte ihn eines Besseren. Der pauschale Verweis auf den Job reiche auch wegen der relativ kurzen Zeit der Umrüstung nicht aus.

Tipp: Der Handwerker muss sich für die Ausführung der Arbeiten nur dann auf die Abendstunden verweisen lassen, wenn der jeweilige Mieter dafür einen triftigen Grund hat. Dazu gehören etwa ein neuer Job mit Probezeit oder eine wichtige Prüfung für einen Berufsabschluss.