Arbeitsvertrag: Mit Verwandten Steuern sparen

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Verwandtenbeschäftigung

Die meisten Familienbetriebe hat das Handwerk. Daher gibt es hier auch viele Arbeitsverträge mit Verwandten. Doch nur wenn sie dem „Fremdvergleich“ standhalten, kann die Firma Gehalt, Extras und Sozialabgaben als Betriebsausgaben absetzen und Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof prüft, wie genau Chefs die Regeln beachten müssen.

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Steuerliche Anerkennung

Für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter Angehörigen ist es enorm wichtig, dass der Betrieb dieses wie unter fremden Dritten üblich durchführt. Dies bedeutet insbesondere, dass der angestellte Angehörige nicht mehr verdient aber auch nicht deutlich weniger verdient als ein anderer, nichtverwandter Mitarbeiter für diese Tätigkeit erhalten würde.

Ebenso ist es wichtig, dass das Arbeitsverhältnis formal ordnungsgemäß durchgeführt wird. Dazu bedarf es beispielsweise eines Arbeitsvertrags. Ebenso sollten keine Gehaltszahlungen in bar erfolgen, sondern so wie auch bei fremden Dritten per Banküberweisung.

Auch Mehrarbeit kann ein Problem sein

Unter dem Aktenzeichen X R 31/12 muss der Bundesfinanzhof aktuell eine merkwürdige Rechtsfrage klären. In dem Verfahren geht es um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen. Der Fiskus möchte hier das Arbeitsverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht anerkennen, weil die angestellten Angehörigen eine freiwillige Mehrarbeit geleistet haben. Die Aussage des Fiskus: Weil eine entsprechende Mehrarbeit unter fremden Dritten nicht üblich ist, dürfe der Chef keine Betriebsausgaben absetzen.

Einspruch einlegen

Die Richter des Bundesfinanzhofes haben daher zu prüfen, ob die Mehrarbeit eines angestellten Verwandten tatsächlich zur Streichung der Betriebsausgaben für dessen Lohn und die Lohnnebenkosten führen kann. Oder ob sich der Unternehmer nicht darauf verlassen können muss, dass ein formell ordnungsgemäßer, tatsächlich durchgeführtes sowie lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich geprüftes Arbeitsverhältnis auch einkommensteuerlich steuermindernd anerkannt werden muss.

Tipp: Wenn Sie von einem ähnlichen Fall betroffen sind, legen Sie mit Hinweis auf die anstehende BFH-Entscheidung Einspruch gegen einen anderslautenden Steuerbescheid ein.