Urteil zu Zahlungen der Berufsgenossenschaft Arbeitsunfall: Alkohol auf Tagung

Halb privat, halb beruflich – auf Tagungen gibt es keine Promillegrenze. - © funstock/iStockphoto

Wer nachts nach einer beruflichen Tagung mit zwei Promille Alkohol im Blut auf der Treppe zum Hotelzimmer schwer stürzt, kann dennoch Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben. Das hat das Sozialgericht Heilbronn zugunsten eines 58-jährigen Betriebsrats entschieden, der abends noch mit Kollegen zusammensaß.

Die Berufsgenossenschaft wollte für den Unfall nicht aufkommen. Zechen im Anschluss an eine Tagung sei Privatsache. Die Heilbronner Richter meinten dagegen, dass bei beruflichen Tagungen regelmäßig eine klare Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen nicht möglich sei.

Tipp: Alkoholkonsum führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn die Berufsgenossenschaft nicht nachweisen kann, dass der Unfall wesentlich auf die Alkoholisierung zurückzuführen ist. Anders als bei Autofahrern gibt es bei Fußgängern keine feste Promillegrenze.