Rechtslage Arbeitsstättenverordnung: Welche Anforderungen für Werkstatt und Büro gelten

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Egal, wie groß ein Unternehmen tatsächlich ist: Alle Werkstätten und Büros müssen den Anforderungen des Arbeitsstättenrechts genügen. Was genau das für jeden Betrieb bedeutet und welche konkreten Vorgaben Unternehmer dabei berücksichtigen müssen, klärt folgender Beitrag.

Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung - © milangucic@gmail.com

Eigentlich ist der so gängige Begriff „Werkstatt“ im Arbeitsschutzrecht nicht definiert. Doch sie fällt als Arbeitsraum in einem Gebäude oder auf dem Gelände eines Betriebes, der „ zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen“ ist, unter die Definition „Arbeitsstätte“ der gleichnamigen Verordnung. Für das Einrichten und Betrieben einer Werkstatt gelten daher die Vorgaben der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV).

Wichtig: Der Werkstatt-Betreiber steht in der Pflicht

Die ArbStättV richtet sich an den Betreiber der Arbeitsstätte. Bei einer angemieteten Werkstatt ist daher nicht der Immobilienbesitzer für Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz verantwortlich, sondern derjenige, der die Benutzung, Instandhaltung und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe organisiert (s. § 2(9) ArbStättV). Damit liegt die Pflicht, die Anforderungen des Arbeitsstättenrechts in einer Werkstätte umzusetzen, beim Betriebsinhaber und Arbeitgeber. Er muss gemäß § 3a dafür sorgen, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.

Wie diese Forderungen im Detail umzusetzen sind, bleibt in der ArbStättV offen. Sie ist mit 18 Seiten (ausgedruckt auf A4) überraschend kurz und kann daher nur grob und grundsätzlich auf die verschiedenen Sicherheits- und Gesundheitsaspekte eingehen. Als zentrale Aspekte werden jedoch die Gefährdungsbeurteilung, der Nichtraucherschutz sowie die Unterweisung der Beschäftigten mit je einem eigenen Paragraphen gewürdigt.

Von Absturzkante bis Zugluft - die ASR liefert Antworten

Zur Konkretisierung der diversen Vorgaben an Schutz und Sicherheit dient – von Absturzkante bis Zugluft – das nachgeordnete Technische Regelwerk zu Arbeitsstätten. Diese Technischen Regeln sind als ASR bekannt und bestimmen von der Mindestgröße der Bewegungsfläche an einem Arbeitsplatz über die Raumtemperatur, Beleuchtung und Sicherheitskennzeichnung bis zu Fußböden, Türen, Erster Hilfe und Brandschutz alles, was für gesunde Arbeitsbedingungen notwendig ist (s. Tabelle).

Die aktuellen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) (Stand: November 2019)

Nummer Inhalt der Technischen Regel
A1.2 Raumabmessungen, Bewegungsflächen
A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
A1.5/1,2 Fußböden
A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
A1.7 Türen und Tore
A1.8 Verkehrswege
A2.1 Absturz u. herabfallende Gegenstände
A2.2 Maßnahmen gegen Brände
A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
A3.4 Beleuchtung
A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
A3.5 Raumtemperatur
A3.6 Lüftung
A3.7 Lärm
A4.1 Sanitärräume
A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Einrichtungen zur Ersten Hilfe
A4.4 Unterkünfte
A5.2 Straßenbaustellen / Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
V3 Gefährdungsbeurteilung
V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Hinweis: Die auf den ersten Blick etwas unsystematische wirkende Nummerierung der ASR entspricht den jeweiligen Abschnitten im Anhang „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1“ der ArbStättV.

Zwei Beispiele machen das Ineinandergreifen von ArbStättV und ASR deutlich:

  • Fluchtwege: Anhang 2.3 der ArbStättV gibt allgemein vor, dass sich die Abmessung eines Fluchtwegs „ nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten“ muss. Die ASR 2.3 nennt konkret die maximalen Fluchtweglängen, z. B. 25 Meter für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen.
  • Beleuchtung : Anhang 3.4 der ArbstättV fordert für Arbeitsräume ausreichend Tageslicht und eine angemessene künstliche Beleuchtung . ASR 3.4 konkretisiert dies für unterschiedliche Arbeitsplätze und Tätigkeiten, z. B. mindestens 300 lx für Kfz-Werkstätten, 500 lx für Küchen und 1.500 lx für Elektronikwerkstätten.

Warum es sich lohnt, die ASR-Forderungen umzusetzen

Besserwisser werfen an dieser Stelle oft ein, dass man die vielfältigen Vorgaben der ASR gar nicht befolgen müsse, weil es ja „nur“ Technische Regeln sein, aber keine Gesetze oder Verordnungen. Da ist etwas Wahres dran. Niemand muss die ASR im Wortlaut 1 zu 1 umsetzen. Jeder darf die grundsätzlichen Vorgaben der ArbStättV in seinem Betrieb so umsetzen, wie es ihm beliebt.

Doch nun kommt das große ABER: Schon das (rechtsverbindliche) Arbeitsschutzgesetz fordert, dass Sie bei den Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Betrieb den „ Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“ berücksichtigen müssen. Die ArbStättV greift diese Forderung auf. Die ASR stellen genau diesen verbindlich geforderten „Stand der Technik…“ dar. Das heißt: Wer sich an den ASR orientiert, berücksichtigt den Stand der Technik und gewinnt damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit .

Nachweispflicht liegt beim Unternehmer

Wer die Angaben in den ASR ignoriert, muss spätestens bei einem Unfall, Brand oder Ähnliches nachweisen können, wie er auf eigenem Wege ein mindestens genauso hohes Schutzniveau zu erreichen versucht. Dieser Nachweis dürfte in aller Regel wesentlich aufwendiger sein als sich von vorneherein an den ASR zu orientieren. Ob Werkstatt oder Büro, wer sich bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen am Arbeitsstättenrecht vorbeimogeln will, riskiert unangenehme Folgen. Sie reichen von Bußgeldern über Haftungsrisiken bis zum Verlust von Ansprüchen aus der Gebäudeversicherung.

Achtung bei gewerblicher Umnutzung von Räumlichkeiten

Wenn ehemals kleinere Handwerksbetriebe wachsen, steigt auch der Raumbedarf. Manchmal bietet es sich an, eine Scheune, Garage oder ungenutzte Kellerräume eines Wohnhauses gewerblich zu nutzen . Sobald dort jedoch Arbeitsplätze eingerichtet werden, greift die ArbStättV. Deren Anforderungen müssen eingehalten werden, auch wenn sie über die Landesbauordnungen hinausgehen, z. B. hinsichtlich der Aufschlagrichtung von Türen in Fluchtwegen oder dem Einfall von Tageslicht. Das kann bedeuten, dass Räume vor der Umnutzung umgebaut und angepasst werden müssen, weil sie ansonsten als Werkstatt bzw. Arbeitsstätte nicht zugelassen wären.

Last, not least: Bedenken Sie bei allen Einwänden zu den vielfältigen Anforderungen des Arbeitsstättenrechts, dass es nicht nur um Sicherheit und Gesundheitsaspekte geht. Eine ungünstige Arbeitsumgebung , beispielsweise mit Zugluft, schlechter Beleuchtung , räumlicher Enge, Stolperstellen oder schlechter Beleuchtung kann auch dem motiviertesten Mitarbeiter die Tätigkeit verleiden. Wer sich dagegen an seinem Arbeitsplatz wohlfühlt, ist besser gelaunt und leistungsfähiger, macht weniger Fehler und verletzt sich seltener.

Download- Hinweis: Die ASR werden immer wieder überarbeitet und ergänzt, z. B. um abweichende Anforderungen für Baustellen. Die aktuellen Versionen finden Sie stets auf den Webseiten der BAuA unter www.baua.de > Angebote > Rechtstexte > Technischer Arbeitsschutz > Technische Regeln für Arbeitsstätten.

oder direkt verlinken zu: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A1-5-1-2.html