Arbeitsrecht: Unternehmer darf Mitarbeiter fotografieren

Trifft der Unternehmer seinen kranken Mitarbeiter zufällig in der Freizeit beim Arbeiten an, muss der Arbeitnehmer mit Konsequenzen rechnen. Bei dieser Begegnung gelten auch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nur eingeschränkt, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz urteilt.

Arbeitsrecht
Wer während seiner Krankschreibung vom Chef privat beim Arbeiten erwischt wird, darf heimlich gefilmt werden. - © DOC RABE Media/Fotolia.com

Beobachtet der Chef wie sein arbeitsunfähig geschriebener Mitarbeiter in der Freizeit körperlich anstrengenden Arbeiten nachgeht, hat dies arbeitsrechtliche Konsequenzen. Der Arbeitnehmer besitzt in diesem Moment auch nur eingeschränkte Persönlichkeitsrechte: „Ertappen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, wie sie augenscheinlich im pivaten Rahmen doch arbeitsfähig sind, dürfen sie die Beweise durch Fotoaufnahmen sichern“, sagt Klaus-Dieter Franzen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen, mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

Arbeitsrecht kann Persönlichkeitsrechte einschränken

Das Gericht bestätigt in diesem Fall, dass die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zwar durch die Fotoaufnahmen beeinträchtigt werden, dies widerspreche aber nicht dem „schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers“, wie die Richter erklären.

In dem konkreten Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt wurde, klagte ein Produktionshelfer im Schichtbetrieb gegen die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch den Arbeitgeber. Der Unternehmer beobachtete an einem Samstag, wie sein krankgeschriebener Mitarbeiter und dessen Vater einen Pkw reinigten. Der Beklagte fotografierte diese Tätigkeit, was von dem Kläger aber bemerkt wurde. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung kündigte der Unternehmer das Arbeitsverhältnis wegen des tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten. Der Mitarbeiter klagte gegen diese Kündigung.

Arbeitsrecht erlaubt Beweissicherung

In einem nachfolgenden Eilverfahren beantragte er außerdem, dass es seinem Arbeitgeber untersagt sei, ihn selbst, ohne seine Einwilligung, zu filmen oder zu fotografieren, beziehungsweise heimlich nachzustellen. Das Gericht wies die Klage ab, „weil beim Vorgesetzten der konkreten Verdacht bestand, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und damit einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen haben könnte“, wie Franzen erklärt.