Arbeitsrecht: Kündigung in Elternzeit

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Das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit unterliegt einem strengen Schutz. - © Serge Black/Fotolia.com

Kündigung in Elternzeit

Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt hat, und während der Elternzeit nicht kündigen. Diese Regelung mit einem absoluten Kündigungsschutz verfolgt den Zweck, die größte Sicherheit des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Elternzeit zu gewährleisten.

In besonderen Fällen kann zwar durch die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Jedoch gilt das grundsätzlich nicht für eine Verdachtskündigung. Dies stellte so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil 2013 (AZ: 12 A 1659 / 12) fest. Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten darüber, ob die Frau eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber unterstellte der Mitarbeiterin, das Geld unterschlagen zu haben.

Tipp: Die Zustimmung zu der Kündigung der Mitarbeiterin wurde dem Arbeitgeber verweigert. Bei einer Kündigung in einer Elternzeit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Sie ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigen.