Kündigung des Arbeitnehmers: Auswertung des Browserverlaufs rechtens

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Arbeitsrecht

In vielen Betrieben haben die Firmenchefs ihren Mitarbeitern verboten, an den betrieblichen Computern während der Arbeitszeit privat zu surfen. Das Problem bestand aber darin, dass die Überführung entsprechender Mitarbeiter mangels Nachweisbarkeit nur schwer gelang. Ein neues Urteil hilft Arbeitgebern.

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15) hat nämlich entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienst-PC eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu seine Zustimmung vorliegen muss. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer am Dienstcomputer an fünf von dreißig Tagen privat im Internet gesurft, obwohl dies allenfalls während der Arbeitspausen erlaubt war.

Datenschutzgesetz steht nicht entgegen

Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.