Arbeitskleidung: Umkleidezeit ist Arbeitszeit

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Arbeitsrecht und Berufskleidung

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf.

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Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber zahlen muss, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen (Az.: 16 Sa 494/15). Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege. In dem Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht hielt es deshalb für unzumutbar, die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in dieser Kleidung zurückzulegen.