Anlagevermögen: Boot, Oldtimer, Flugzeug absetzen

Für Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die eher zur Ausübung eines Hobbys dienen als betrieblichen Zwecken, setzt das Finanzamt meist den Rotstift an. Um wenigstens einen Teil der Abschreibung und der laufenden Unterhaltskosten absetzen zu können, müssen plausible Argumente her.

Anlagevermögen: Boot, Oldtimer, Flugzeug absetzen

In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht München wählte der Geschäftsführer einer GmbH jedoch eine sehr unglückliche Argumentation. Auf die Frage, wofür das aus Betriebsmitteln erworbene Sportflugzeug erworben wurde, antwortete der Geschäftsführer, dass er durch regelmäßige Flüge seine eigene Fluglizenz aufrechterhalten möchte. Der Betriebsausgabenabzug war damit dahin (Finanzgericht München, Az. 7 K 1182/08).

Der Betriebsausgabenabzug für ungewöhnliche Gegenstände des Anlagevermögens (Flugzeug, Boot, Oldtimer, Heißluftballon) könnte mit folgenden Argumenten gerettet werden:

  • Der Gegenstand dient Werbezwecken.
  • Der Gegenstand wird nachweislich für betriebliche Zwecke genutzt (Art Fahrtenbuch oder Tagebuch führen.

Tipp: Lässt sich das Finanzamt durch diese Argumentation nicht überzeugen, sollte ein Kompromiss angepeilt werden. Ziel ist es, das wenigstens ein Teil der Abschreibung und der laufenden Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Entscheidend für die Höhe des Betriebsausgabeabzugs sind die Aufzeichnungen zur Nutzung des Gegenstandes.