Angebotsabgabe: Rechtsverbindliche Unterschrift

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Vergaberecht

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Wer darf unterschreiben, wenn auf dem Angebotsvordruck ein Feld die „rechtsverbindliche Unterschrift“ verlangt? Viele Gerichte haben dies langjährig so interpretiert, dass nur im Handelsregister eingetragene Personen oder bei einem Einzelunternehmen der Unternehmer selbst das Angebot unterschreiben darf, ansonsten ist es unwirksam. Im konkreten Fall hatte das Angebot eine angestellte Mitarbeiterin des Bieterunternehmens ohne Vertretungszusatz unterzeichnet und den Firmenstempel des Unternehmens neben ihre Unterschrift gesetzt. Die Vergabestelle hielt das Angebot für nicht wirksam unterschrieben und daher für nicht zuschlagsfähig. Sie beauftragte einen anderen Bieter. Der übergangene Bieter verklagte die Vergabestelle auf Schadensersatz, weil er als günstigster Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen. Er bekommt schließlich vor dem BGH Recht (Az.: X ZR 108/10) . Prof. Dr. Ralf Leinemann von Leinemann & Partner empfiehlt Handwerksbetrieben: „Ist der Chef am Tag der Angebotsabgabe nicht im Haus, kann auch ein Geselle oder die Sekretärin mit der Unterschrift unter das Angebot beauftragt werden. Wichtig: Die Beauftragung muss zum Zeitpunkt der Unterschrift vorhanden sein. Es reicht nicht aus, eine vollmachtlos geleistete Unterschrift nachträglich zu genehmigen.“