Bei Preisangaben im Netz sollten Händler extrem vorsichtig sein – schnell rufen sie Wettbewerber auf den Plan, die mit Abmahnung drohen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hält bekanntlich zahlreiche Fallstricke parat. Damit wurde jüngst ein Online-Händler konfrontiert, der bei Amazon eine Armbanduhr für 19,90 Euro verkaufen wollte. Im Angebot stand der Hinweis auf die „Unverbindliche Preisempfehlung von 39,90 Euro“ – die Angabe war durchgestrichen.
So hatte das Amazon selbst vermerkt. Überdies wurden die Kunden mit dem Slogan geworben: „Sie sparen 20 Euro“.
Angebot irreführend
Da die „Unverbindliche Preisempfehlung“ veraltet war – es handelte sich um ein Auslaufmodell – mahnte ein Wettbewerber den Händler ab. Der Bundesgerichtshof (ZR 110/15) gab ihm Recht. Das Angebot war irreführend.
Fazit: Online-Händler sollten permanent überprüfen, welche Anpassungen von Amazon vorgenommen werden. Im Zweifel sollten sie diese korrigieren lassen.