Alle Jahre wieder

Weihnachtsgeld | Mit der Novemberabrechnung bekommen die meisten der über fünf Millionen Mitarbeiter und Lehrlinge im Handwerk ihr Weihnachtsgeld. Wann Betriebe dazu verpflichtet sind.

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    Bauunternehmer Reinhard Daeschler in Erlangen zahlt weniger Weihnachtsgeld, dafür aber Leistungsprämien.
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    Daeschler: „Wenn ich kein Weihnachtsgeld zahlen würde, wäre das schlecht für die Motivation“.

Alle Jahre wieder

Jo, is denn heut scho Weihnachten“, mag sich, wie einst Franz Beckenbauer in der Werbung, mancher Arbeitnehmer denken, wenn im November das Weihnachtsgeld kommt. Etwas nüchterner geht es in der Firma Mauss Bau Erlangen GmbH & Co. KG zu. „Die Leute erwarten das, weil es im Tarifvertrag steht. Wenn ich nicht zahlen würde, wäre das schlecht für ihre Motivation“, weiß Geschäftsführer Reinhard Daeschler.

Wie Daeschler dürfen die meisten der 4,8 Millionen Mitarbeiter und 460000 Lehrlinge im November mit ihrem Weihnachtsgeld rechnen. Doch trotz Tarifvertrag sind die Betriebe nicht immer verpflichtet, die Sonderzahlung auf jeden Fall zu gewähren. Wer die Klauseln und die Rechtsprechung kennt, verschafft seinem Betrieb einen Freiraum für schlechtere Zeiten oder für alternative Vergütungsmodelle.

Den nutzt zum Beispiel Reinhard Daeschler, beim Zentralverband des Deutschen Baugewerbes in Berlin Stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Sozial- und Tarifpolitik. Er zahlt seinen Mitarbeitern lediglich 780 Euro, die Auszubildenden bekommen 170 Euro Weihnachtsgeld. Daeschlers Firma wendet die im Tarifvertrag vorgesehene Öffnungsklausel an, wonach die Gratifikation im Einverständnis mit den Beschäftigten auf 780 und 170 Euro gesenkt werden kann. Stattdessen zahlt er im April jeden Jahres besondere Leistungsprämien. Daeschler: „Das ist dann, anders als beim vorgeschriebenen Weihnachtsgeld, ein wirklicher Schub für die Arbeitsmoral.“

Tarifvertrag beachten

„Die Flexibilität des Bau-Tarifvertrags genießen aber längst nicht alle Unternehmen hierzulande“, weiß Rechtsanwältin Nicole Brauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Darmstadt. „Sobald sie tarifgebunden sind, haben sie keine Wahl, in den meisten Tarifverträgen ist das Weihnachtsgeld in seiner Höhe genau fixiert.“ Häufig sind die Tarifverträge von Arbeitsministerien sogar für allgemeinverbindlich erklärt worden (handwerk magazin 10/2010, Seite 30), sodass es für die betroffenen Unternehmen keine Alternative gibt.

Inzwischen werden jedoch in immer mehr Tarifverträgen auch leistungsbezogene Kriterien eingearbeitet. So sind bei Krankheit Kürzungen grundsätzlich erlaubt. Dasselbe gilt für Elternzeiten oder Mutterschutz. Dazu Rechtsanwältin Nicole Brauer: „Nicht wenige Tarifverträge räumen auch die Möglichkeit ein, bei erheblichen wirtschaftlichen Problemen die Sonderzahlung abzusenken oder zu verschieben.“

Dabei sind zwei Typen von Öffnungsklauseln zu unterscheiden: Bei den variablen Sonderzahlungen regeln Unternehmer und Mitarbeiter gemeinsam, um wie viel Prozent sie das Weih-nachtsgeld in Krisenzeiten verringern oder in guten Zeiten anheben. Der Tarifvertrag gibt allerdings eine zulässige Bandbreite vor. Härteklauseln erlauben Arbeitgebern, in wirtschaftlichen Notsituationen das 13. Gehalt entweder zu kürzen, zu streichen oder zu verschieben.

Gleichwohl wollen immer mehr Arbeitgeber dem tariflichen Druck entgehen, indem sie die Verbände verlassen und zum Beispiel einer Innung beitreten, ohne sich an die Tarifverträge der Branche zu halten (OT-Mitgliedschaft). Das klappt aber nicht immer. Eine Bäckerei musste sich vom Bundesarbeitsgericht (4 AZR 573/02) belehren lassen: „Auch vier Jahre nach Kündigung des Tarifvertrags ist Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn noch kein Anschlussabkommen existiert.“ Denn gekündigte Tarifverträge gelten so lange nach, bis sie geändert oder ersetzt worden sind.

Freiräume schaffen

Doch auch wo Arbeitgeber den Bonus freiwillig zahlen, ist zu Motivationszwecken ein Anschreiben sinnvoll wie etwa: „Durch Ihre tatkräftige Mithilfe haben wir dieses Jahr ein gutes Ergebnis erzielt. Das setzt uns in die Lage, Ihnen eine Prämie zu zahlen.“ Wer sich hier Freiräume schaffen und einzelne Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln will, muss das genau abwägen. „Anerkannte Gründe“, so Rechtsanwalt Axel Knipp vom Bonner Bundesverband des Gebäudereiniger-Handwerks, „können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand und die Zahl der Kinder sein.“

Besondere Vorsicht ist bei Minijobbern geboten: Mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann voll versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können nach Absprache mit dem Beschäftigten Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchs-tens 4800 Euro ergibt.

Auch wo kein Tarifvertrag gilt, kann die Gratifikation ungewollt zur Pflicht werden, weil Arbeitgeber die Rechtsprechung nicht kennen. „Der häufigste Fehler ist der Verlust der Freiwilligkeit“, erklärt Elke Siewert, Rechtsexpertin der Kreishandwerkerschaft Bonn-Rhein-Sieg. „Zahlt der Betrieb dreimal ohne einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt, gilt das als sogenannte betriebliche Übung. Das wirkt wie ein arbeitsvertraglich festgeschriebenes Weihnachtsgeld.“ Wie ein rechtlicher Vorbehalt aussehen muss, hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Grundsatzurteilen (siehe Kasten „Praxistipps für Sonderzahlungen“ Seite 55) festgelegt.

Einen Ausweg aus dieser Falle hatte für eine bestimmte Zeit ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 290/98) gezeigt, durch die sogenannte gegenläufige betriebliche Übung: Der Arbeitgeber sollte danach bei der Bonuszahlung drei Jahre hintereinander einen einwandfreien Freiwilligkeitsvorbehalt mit möglichem Widerruf formulieren. Wenn die betroffenen Arbeitnehmer sich nicht wehrten, konnte er dann selbst entscheiden, ob er künftig zahlt oder nicht. Doch das ist seit einem neuen Grundsatzurteil der Erfurter Richter aus dem vergangenen Jahr (10 AZR 281/08) schwieriger geworden. Jetzt reicht das dreimalige Schweigen von Arbeitnehmern auf den Vorbehalt nicht mehr aus. Sie müssen vielmehr mit der Änderung einverstanden sein und das möglichst schriftlich erklären.

Solche Sorgen hat Thomas Fischer, Geschäftsführer der Fischer Stahlbau und Schlosserei GmbH in Fellbach bei Stuttgart, nicht. Er hat für die Zahlung von Weihnachtsgeld vielmehr einen besonderen Dreh gefunden. Seine Leute bekommen monatlich ein Zwölftel des Weihnachtsgeldes. „Manchmal muss ich aber am Jahresende etwas drauflegen“, räumt Fischer ein, „damit dann richtig Festtagsstimmung aufkommt.“N

- harald.klein@handwerk-magazin.de

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