Alaaf und Helau Zehn Rechtstipps für Karneval

Lack und Leder im Büro? Welche Vorschriften Sie als Chef Ihren Mitarbeitern in Sachen Kostümwahl machen dürfen und neun weitere praktische Tipps für die tollen Tage, hat der Versicherer Roland Rechtsschutz gemeinsam mit Partneranwältin Pamela Klein zusammengestellt.

Karneval, Fasching, Fastnacht
Die Zeit von Jecken und Narren hat begonnen, doch nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt. - © Focke Strangmann/dapd

1. Verkleiden, aber richtig!

Ohne Kostüme kein Karneval – beim Verkleiden sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Allerdings sollte die Verkleidung alltagstauglich sein und kein öffentliches Ärgernis erregen, etwa weil sie exhibitionistisch wirkt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

„Ob man sich als sexy Krankenschwester oder braver Mönch verkleidet, bleibt jedem selbst überlassen – solange man andere durch das Kostüm nicht provoziert , ist das Karnevals-Outfit unbedenklich“, so Rechtsanwältin Pamela Klein von der Remscheider Kanzlei Dr. Bürgel & Kollegen.

2. Karneval am Arbeitsplatz ist Chefsache

Ob Kostüm oder das Gläschen Sekt mit den Kollegen: Die fünfte Jahreszeit führt nicht automatisch zu einer Ausnahmesituation am Arbeitsplatz. Enthält der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung Kleidungsvorschriften, sind diese zu beachten. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer sich bürotauglich kleiden. „Ob auf die ‚tollen Tage’ im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung“, erklärt die Roland-Partneranwältin.

3. Weiberfastnacht: Krawatten aufgepasst

Wer ohne zu fragen fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. Rechtlich gilt das Schlipsabschneiden als Eigentumsverletzung – hat das Gericht keinen Sinn für den karnevalistischen Brauch, muss die Dame zahlen. „Am besten fragt man, bevor man die Schere ansetzt, damit die Herren in die jecke Tat einwilligen können“, rät die Expertin.

4. Achtung beim Rosenmontagszug!

Im „Kamelle-Regen“ ist Vorsicht geboten: Jecke, die sich einen Karnevalszug ansehen, gehen freiwillig das Risiko ein, verletzt zu werden. „Während das Werfen kleinerer Gegenstände von den Karnevalswagen allgemein üblich ist, werden im Rheinland auch Pralinenschachteln oder Schokoladentafeln geworfen – für unglückliche Treffer übernehmen die Veranstalter keine Haftung, also aufgepasst“, rät Pamela Klein.

5. Kein „Vorglühen“ in Bus und Bahn

Ob bereits auf dem Weg zu Karnevalsfeiern in öffentlichen Verkehrsmitteln Alkohol getrunken werden darf, bestimmen die jeweiligen Verkehrsbetriebe in ihren Beförderungsbedingungen. Klein: „Die Kölner Verkehrsbetriebe haben beispielsweise ein generelles Ess- und Trinkverbot in ihren Bussen und Bahnen verhängt. Wer sich nicht daran hält, riskiert Fahrverbot. Für ein ‚Bier to go’ sollte man das lieber nicht in Kauf nehmen.“

6. Jugend vor Alkohol schützen

Was den Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen angeht, so gilt: Im bunten Treiben müssen Einzelhändler und Gastwirte ihrer üblichen Aufsichtspflicht nachkommen. „Gaststätten oder Verkaufsstellen dürfen keine alkoholischen Getränke an unter 16-Jährige ausschenken oder abgeben – passiert das doch, handeln sie ordnungswidrig. Ist das Alter aufgrund des Kostüms schwer zu schätzen, lässt man sich vom Käufer besser den Personalausweis zeigen“, empfiehlt Rechtsanwältin Pamela Klein.

7. Vorsicht beim Feiern!

Dass die ausgelassene Party vorzeitig mit einem Tritt in Scherben endet, kommt leider immer wieder vor. In der Regel haftet derjenige, der für die Sicherheit der Fläche verantwortlich ist und die Gefahrenquelle hätte beseitigen müssen. „Da es auf Partys oder im Straßenkarneval in der Regel nicht möglich ist, Scherben und ähnliche Gefahren ständig zu beseitigen, ist jeder Jeck auch selbst ein Stückchen weit für seine Sicherheit verantwortlich – wer betrunken ist, trägt in der Regel Mitschuld“, erklärt die Expertin.

8. Wer feiern kann, muss auch wieder arbeiten können

Fehlt ein Arbeitnehmer wegen ausgiebigen Feierns am Folgetag unentschuldigt, kommt er seiner Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, nicht nach. „Wer zu kräftig feiert und deswegen nicht zur Arbeit kommt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich der Vorfall, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig“, so Pamela Klein. Es gilt also das altbewährte Motto: Wer feiern kann, kann auch arbeiten.

9. Weiberfastnacht vor 11.11 Uhr einkaufen

Wer in den Karnevalshochburgen nicht vor verschlossenen Ladentüren stehen möchte, sollte sich vor dem närrischen Treiben mit Vorräten eindecken. Denn: „Ein rechtlicher Anspruch auf die regulären Öffnungszeiten während der Karnevalstage besteht nicht. Der jeweilige Unternehmer entscheidet, wann er sein Geschäft betreibt. Schränkt er die Öffnungszeiten während der Karnevalstage ein, ist das rechtmäßig“, erklärt die Roland-Partneranwältin.

10. Vor Reisen rechtzeitig aufbrechen

Karnevalsflüchtige, die wegen des bunten Durcheinanders den Flieger oder Zug verpassen, bleiben auf den Kosten sitzen. Denn: Jeder ist selbst dafür verantwortlich, dass er rechtzeitig vor Abflug oder Abfahrt am Flughafen oder Bahnhof ist. Insbesondere in der Karnevalszeit muss man mit überfüllten Zügen und gesperrten Straßen rechnen. Etwaige Verzögerungen sollten deshalb für den Weg einkalkuliert werden. „Wer dennoch den Flug in den Urlaub wegen des jecken Treibens verpasst, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz – in dem Fall hilft nur Mitfeiern“, so Rechtsanwältin Pamela Klein abschließend.