Dämmstoffentsorgung HBCD ist nicht gefährlich, aber überwachungsbedürftig

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Verbände aus Handwerk, Fachhandel, Bau-, Dämmstoff-, Entsorgungs- und Kunststoffbranche plädierten dafür, HBCD-haltige Dämmstoffabfälle als „nicht gefährlichen Abfall“ einzustufen. Das hat der Bundesrat jetzt getan, allerdings ist die Entsorgung weiter überwachungsbedürftig.

HBCD-haltige Dämmstoffabfälle sollen wieder als „nicht gefährlicher Abfall“ eingestuft werden - © Stefan_Weis - Fotolia.com

Der Bundesrat hat die „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ beschlossen. Das Handwerk begrüßt, dass mit dem Bundesratsbeschluss eine dauerhafte Lösung zum Umgang mit HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen gefunden wurde. Die beschlossene Verordnung stuft HBCD-haltige Dämmstoffabfälle grundsätzlich als nicht gefährlich ein. Damit führt die Neuregelung den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen auf die vom Handwerk geforderte 1:1-Umsetzung der einschlägigen EU-Vorgaben zurück. Allerdings sieht die Verordnung auf Druck der Länder vor, dass die Entsorgung weiter überwachungsbedürftig ist – obwohl die HBDC-haltigen Dämmstoffabfälle als nicht gefährlich eingestuft wurden.

HBCD aus dem Stoffkreislauf ausschleusen

Zahlreiche Verbände aus Handwerk, Bau-, Dämmstoff-, Entsorgungs- und Kunststoffbranche hatten Ende März in Frankfurt die Aktionsgemeinschaft „AG EHDA“ gegründet, um sich für eine verlässliche Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen (enthalten das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan HBCD) zu engagieren. Sie wollten durch eine sichere Verwertung HBCD aus dem Stoffkreislauf ausschleusen und so weiteren Imageschaden für das Thema Dämmung, den Klimaschutz und die Branche insgesamt vermeiden.

Sicherer und wirtschaftlicher Prozess

Die AG betont, dass die energetische Verwertung HBCD-haltiger Dämmstoffabfälle in thermischen Abfallbehandlungsanlagen und gemischt mit anderen Abfällen einerseits ein jahrzehntelang bewährter, für Mensch und Umwelt sicherer und zudem wirtschaftlicher Prozess ist. Andererseits haben die akuten Entsorgungsengpässe im Herbst 2016 gezeigt, dass die Einstufung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen als „gefährlicher Abfall“ nicht wie geplant zu einer besseren Nachverfolgung und Ausschleusung des als POP-Stoff klassifizierten HBCD führt. Stattdessen wurde ein etablierter Entsorgungsweg zum Erliegen gebracht.

Seit 2016 als gefährlich eingestuft

Wärmedämmplatten, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft. Die geänderte Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen im Zusammenspiel mit der ohnehin hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass für diese Abfälle. Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entschärfen, wurde zwar mit einer Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle ausgesetzt. Allerdings endet das Moratorium am 31.12.2017. Innerhalb dieses Moratoriums verhandelten Bund und Länder eine neue Verordnung, die der Bundesrat nun beschlossen hat.

Thermische Verwertung langfristig alternativlos

HBCD-haltige Abfälle lassen sich nicht vermeiden (z.B. Abbruch) und können nicht deponiert werden. Für eine stoffliche Verwertung im Sinne einer industriellen Aufbereitung reichen die Mengenströme derzeit nicht aus. Alternative Entsorgungsverfahren stehen nicht zur Verfügung. Die thermische Verwertung ist langfristig alternativlos.

Entsorger müssen qualifizierte Konditionierung sicherstellen

Nur die Entsorger sind qualifiziert, HBCD-haltige Abfälle für die Behandlung in den Verbrennungsanlagen zu konditionieren. Die Hersteller empfehlen aufgrund eigener Untersuchungen einen Styropor-Anteil von maximal 1 Gewichtsprozent (entspricht ca. 10 bis 15 Volumenprozent), damit die Anlagen das Material verarbeiten können. Letztlich wird das zulässige Mischungsverhältnis Gegenstand der behördlichen Genehmigungen sein.

Genehmigungen müssen beantragt werden

Für eine Verwertung des gefährlichen Abfalls brauchen die Anlagenbetreiber eine Genehmigung und entsprechende Gutachten. Die Entsorger brauchen Genehmigungen, um die Abfälle zu konditionieren. Diese Genehmigungen müssen bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Insbesondere die Entsorger sind hier gefragt, aktiv zu werden, da sich aufgrund ihrer Schlüsselrolle für sie neue Geschäftsmöglichkeiten ergeben.