AfA-Tabellen: Nicht das letzte Wort

Wenn im Betrieb ein neues Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist dieses entsprechend der Nutzungsdauer aus den amtlichen AfA-Tabellen abzuschreiben. Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht geklärt, welche Bedeutung die AfA-Tabellen konkret haben und ob auch von ihnen abgewichen werden darf.

Afa-Tabellen
© Gina Sanders

Die AfA-Tabellen beinhalten die Nutzungsdauer sämtlicher Wirtschaftsgüter und geben Auskunft, über welche Zeiträume die Anschaffungskosten zu verteilen sind. Die Tabellen berücksichtigen dabei die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes.

Daraus ergibt sich zweierlei: Die AfA Tabellen des Bundesfinanzministeriums haben für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung. Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung an die Erfahrungswerte der Tabelle im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung gebunden ist.

Aus Sicht des Handwerkers

Für den Steuerpflichtigen handelt es sich jedoch nur um das Angebot der Finanzverwaltung, dass er durch Anwendung der AfA-Tabellen annehmen kann, aber nicht muss. So das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 09.07.2014 (Az.: 9 K 98/14).

Wer daher, z. B. für eine stark beanspruchte Maschine, eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen möchte, sollte sich nicht durch das Finanzamt einschüchtern lassen, wenn diese unter Verweis auf die AfA-Tabellen die Maschine über einen deutlich längeren Zeitraum abschreiben wollen. Sie müssen nur die stärkere Beanspruchung untermauern und können das Wirtschaftsgut dann schneller abschreiben, als es die AfA-Tabellen vorsehen.