Die Datenschutznovelle ändert die Regeln für Werbeaktionen. Am Samstag ist die Übergangsfrist abgelaufen. Was Handwerksunternehmer jetzt noch dürfen – und was nicht.
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Vertraulichkeitsvereinbarung bei Datenweitergabe an Dritte(PDF, 94,93 kB)
Seit 1. September gelten neue Regeln im Datenschutzrecht: Die Bundesdatenschutz-Novelle aus dem Jahr 2009 gilt nun auch für Altdatenbestände, die Übergangsfrist ist abgelaufen. Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, weist auf die Änderungen hin, die sich für Unternehmen ergeben:
Werbung ohne Einwilligung wird zum Ausnahmefall
Nach bisheriger Gesetzgebung durften Unternehmer bestimmte Listendaten aus Altbeständen für Werbung verwenden (Ausnahme Email-Werbung, siehe unten). Eine Einschränkung gab es nicht. Die neue Regelung ist strenger: Unternehmer dürfen ihre Daten nur noch in Ausnahmefällen ohne Einwilligung der Empfänger zur Werbung nutzen. Und zwar bei…
…Bestandskunden: Wenn ein Unternehmer bereits Geschäfte mit dem Empfänger gemacht hat.
Daten aus allgemein zugänglichen Adressverzeichnissen: Wenn der Empfänger im Telefonbuch o. ä. steht.
Berufsbezogener Werbung: Wenn der Empfänger im Hinblick auf seinen Beruf unter seiner beruflichen Anschrift beworben wird.
Zudem dürfen Kunden der Verwendung widersprechen. Handwerksunternehmer sollten ihre Kunden bei Vertragsschluss auf dieses Recht aufmerksam machen.
E-Mail-Werbung schon lange zustimmungspflichtig
Durch die neue Regelung ändern sich vor allem die Vorgaben für Briefwerbung: Email-Werbung ist ohnehin bereits nur dann erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Gekaufte Adressdaten können also kaum für E-Mail-Werbung genutzt werden.