Auf dem Prüfstand: Abzug von Bewirtungskosten

Aufgrund gesetzlicher Regelung können betriebliche Bewirtungskosten nur bis zu 70 % steuermindernd angesetzt werden. Aktuell muss jedoch das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob diese Regelung tatsächlich rechtens ist.

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 26.04.2014 (Az.: 1 K 2983/11) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die seinerzeitige Gesetzesänderung, wonach nur noch 70 % der betrieblichen Bewirtungskosten steuermindernd angesetzt werden dürfen, verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist.

Mehr Betriebsausgabenabzug

Insbesondere bei Handwerksbetrieben mit erheblichen Bewirtungsaufwendungen ist das Verfahren von Bedeutung, weshalb unter Verweis auf die Anhängigkeit die eigene Steuerfestsetzung angegriffen werden sollte. Hätte das Verfahren vor dem Finanzgericht Erfolg, würde sich so der Betriebsausgabenabzug erhöhen, da dann mindestens 80 % der betrieblichen Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig wären. Je nachdem, wie das Urteil ausfällt, könnten auch alle Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig werden.