Arbeitszeugnis: Abschied ohne Dank

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Der Chef darf sich Dank und gute Wünsche im Arbeitszeugnis verkneifen, so das Bundesarbeitsgericht. Der Fall, das Urteil, die Praxisfolgen: Hier lesen Sie die Details zur Gerichtsentscheidung.

Geräumtes Büro, das Zeugnis kommt einige Zeit hinterher. Mit Dank braucht der Mitarbeiter nicht zu rechnen. - © pixhook- iStockphoto

Abschied ohne Dank

Der Fall

Mit zuletzt 5000 Euro brutto im Monat hatte der Mitarbeiter eine gute Stelle. Dennoch trennte er sich nach fast elf Jahren von der Firma. Im Zeugnis bescheinigte ihm sein früherer Arbeitgeber überdurchschnittliche Leistung und einwandfreies Verhalten. Über den letzten Satz im Zeugnis jedoch ärgerte sich der Ex-Mitarbeiter, obwohl er wohlwollend klingt: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“, steht da. Für den Angestellten unzureichend und eine Entwertung des guten Zeugnisses. Er forderte als letzten Satz: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute“. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab ihm Recht.

Das Urteil

Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt jedoch scheiterte der Mann (Az. 9 AZR 227/11). Im sogenannten qualifizierten Zeugnis, das außer Art und Dauer der Tätigkeit auch Leistung und Verhalten eines Mitarbeiters bewertet, müssten weder Dank noch gute Wünsche stehen. „Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt“, so die obersten Arbeitsrichter. „Ist der Arbeitnehmer … mit der Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen.“ Auch wenn Dank und Wünsche bei guten Zeugnissen in der Praxis oft üblich seien, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, weil in Paragraf 109 Gewerbeordnung die gesetzliche Grundlage hierfür fehlt.

Die Praxisfolgen

Die Chefs im Handwerk können Zeugnisse wie bisher ausstellen. Gesetzlich sind sie zunächst nur zum einfachen Zeugnis verpflichtet. Auf Verlangen des Mitarbeiters müssen sie ein qualifiziertes Zeugnis mit wohlwollender Bewertung der Leistung sowie des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kunden und Kollegen schreiben. Dank und gute Wünsche für die Zukunft können sie entweder ganz weglassen, diese knapp formulieren wie im Urteilsfall oder ausführlich, wie vom betroffenen Angestellten gewünscht. Lediglich geheime Zeichen in der Grußformel verbietet die Rechtsprechung, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, vor dem der Ex-Mitarbeiter ebenfalls verlor. Wünscht der Chef nicht „alles Gute“, sondern „für die Zukunft viel Glück“ oder „künftig viel Erfolg“ gilt dies als negatives Zeichen (Az. 21 Sa 74/10).

„Die meisten Handwerksunternehmer begrüßen, dass die Dankesformel freiwillig ist“, weiß Jens Köhler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. „Vor allem Rheinländer sind offene Menschen, sagen gerne, was sie meinen, dürfen das im Zeugnis aber nicht. Sie sehen sich durch den Verzicht auf die Schlussformel jetzt bestätigt.“ Viel wichtiger seien künftigen Chefs bei Bewerbern die bisherige Tätigkeit und die Bewertung.

Tipp: Der Anruf beim früheren Chef des Bewerbers verschafft dem neuen Arbeitgeber zusätzlich zum Zeugnis einen realistischen Eindruck und erleichtert die Entscheidung - eine übliche und zulässige Praxis, so Experte Köhler.

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