Ordentliche und außerordentliche Kündigung Abmahnung und Entlassung: Die wichtigsten 5 Fragen kurz erklärt

Zugehörige Themenseiten:
Arbeitsrecht und Kündigung

Wer eine Abmahnung bekommt, der weiß: Jetzt wird es ernst. Denn die Abmahnung ist zwar selbst noch keine Kündigung, soll aber in der Regel den Weg dafür bereiten. Deshalb ist es gut zu wissen, was Sie als Chef beachten müssen und wie die Rechte der Arbeitnehmer aussehen. ARAG-Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema.

Abmahnung, Kündigung
Abmahnen muss der Arbeitgeber nicht nur vor einer ordentlichen, sondern in den meisten Fällen auch vor einer außerordentlichen Kündigung. - © fizkes - stock.adobe.com

Eine Abmahnung ist laut Tobias Klingelhöfer, Rechtsanwalt und Experte der ARAG-Versicherung , grundsätzlich Voraussetzung für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung. Dasbedeutet: Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, weil der zum Beispiel (erneut) unentschuldigt gefehlt, ein Attest zu spät vorgelegt oder einen Kollegen beleidigt hat, kann er das in der Regel nur tun, wenn er dieses Fehlverhalten zuvor bereits abgemahnt hat. Hintergrund ist das sogenannte Ultima-Ratio-Prinzip, wonach eine Kündigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer erst als letztes Mittel zulässig ist. Abmahnen muss der Arbeitgeber nicht nur vor einer ordentlichen, sondern in den meisten Fällen auch vor einer außerordentlichen Kündigung.

1. Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Ausnahmen für die hohen Hürden bei Abmahnungen gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten aller Voraussicht nach nicht ändern wird oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Arbeitnehmer klar ist, dass der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen wird. Ferner ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem wegen seiner geringen Größe das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung findet. Und auch in der Probezeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber kündigen, ohne zuvor abmahnen zu müssen.

2. In welcher Form muss eine Abmahnung erfolgen?

Die Abmahnung hat im wesentlichen zwei Funktionen:

  1. Sie soll eine Vertragsverletzung rügen
  2. Sie soll den Arbeitnehmer warnen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Kündigung droht
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss deshalb zunächst so genau wie möglich beschrieben werden. Geht es beispielsweise um ein zu spät eingereichtes ärztliches Attest, muss unter Angabe des Datums festgestellt werden, seit wann der Arbeitnehmer krankheitsbedingt gefehlt hat, wann er demzufolge ein Attest hätte vorlegen müssen und wann er dies tatsächlich getan hat. Gleichzeitig muss die Abmahnung den Hinweis enthalten, dass sein Verhalten vertragswidrig war und in Zukunft nicht geduldet wird. Schließlich muss der Arbeitgeber klarstellen, dass eine erneute gleichartige Pflichtverletzung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Fehlt diese Warnung, handelt es sich um eine bloße "Ermahnung". Folge: DasFehlverhalten kann nicht für eine spätere Kündigung herangezogen werden.

Grundsätzlich reicht es aus, eine Abmahnung mündlich auszusprechen. Aus Beweisgründen sollte sie jedoch schriftlich oder zumindest in Anwesenheit von Zeugen erfolgen. Den Erhalt sollte sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bestätigen lassen. Abmahnungsberechtigt ist jeder, der für den Arbeitgeber das Weisungsrecht ausübt. Daskann also auch der direkte Vorgesetzte sein, selbst wenn er nicht zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt wäre.

3. Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Der Ausspruch der Abmahnung ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Die Abmahnung sollte jedoch möglichst zeitnah nach der Pflichtverletzung erfolgen. Denn andernfalls kann das Recht, den Arbeitnehmer wegen des konkreten Fehlverhaltens abzumahnen, verwirkt werden. Denkbar ist das zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber mehrfache Verspätungen des Arbeitnehmers unbeanstandet hinnimmt und dadurch beim Arbeitnehmer der Eindruck entstehen kann, dass sein Verhalten geduldet wird.

4. In welchen Fällen führt die Abmahnung zur Kündigung?

Eine wirksam erteilte Abmahnung führt zur Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die mit der Abmahnung gerügte Vertragsverletzung erneut begeht. Anders herum gesagt: Wurde der Arbeitnehmer wegen einer verspäteten Krankmeldung abgemahnt, kann eine Kündigung nicht darauf gestützt werden, dass er seine Pausenzeiten überzogen hat. Liegt der Ausspruch der Abmahnung längere Zeit zurück und hat sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit hinsichtlich des gerügten Fehlverhaltens vertragskonform verhalten, kann eine Kündigung wegen einer neuerlichen Pflichtverletzung gleichfalls unwirksam sein.

5. Wieviele Abmahnungen kann ein Arbeitnehmer bekommen?

Regelmäßig genügt eine vorherige Abmahnung, um bei einem erneuten gleichartigen Fehltritt mit einer Kündigung rechnen zu müssen. Mahnt der Arbeitgeber mehrmals ab, ohne zu kündigen, kann dies im Gegenteil für ihn eher nachteilig sein: Entscheidet er sich nämlich später doch zur Kündigung, kann sein Kündigungsrecht unter Umständen verwirkt sein. Zumindest muss er aber in diesem Fall in der letzten Abmahnung nochmals nachdrücklich auf die im Wiederholungsfall drohende Kündigung hinweisen.