Abkommen: Keine Standards im Handel absenken

TTIP – unter diesem Namen wird über die Transatlan­tische Handels- und Investitionspartnerschaft verhandelt. Von der Stärkung des Welthandels würde das Handwerk profitieren.

USA und Europa als transatlantische Handels- und Investitionspartner. - © PromesaArtStudio/iStockphoto

Die EU und die USA erwirtschafteten im Jahr 2013 gemeinsam 46 Prozent des weltweiten Bruttoinlandproduktes. Der gemeinsame Handel umfasst rund ein Drittel des weltweiten Handelsvolumens. Seit Längerem wird die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) diskutiert, ohne dass die Öffentlichkeit von den Einzelheiten bisher Kenntnis erlangte. Die Partnerschaft soll dem Abbau von tarifären und nicht tarifären Handelshemmnissen dienen und so den Wirtschaftsverkehr ausweiten. Ferner sollen Wirtschaftswachstum und Beschäftigung geschaffen, die Wettbewerbsfähigkeit und gemeinschaftliche Belange verbessert werden. Formal soll TTIP den Status eines völkerrechtlichen EU-USA-Vertrages haben, obwohl man sich über die Rechtsnatur noch nicht einig ist. Verständigt hat man sich darauf, dass die inhaltliche Ausgestaltung von TTIP sich an dem europäisch-kanadischen Freihandelsabkommen (CETA) orientiert. In vielen Punkten, wie etwa im Warenbereich, bei Dienstleistungen sowie bei der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und Besonderheiten für KMU, hat man sich geeinigt. Kontrovers werden die Schiedsgerichtsverfahren diskutiert, mit denen ein Investorenschutz geplant ist. Ziel der EU, die Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedsstaaten zu wahren.

TTIP stellt eine Chance zur Stärkung des Welthandels dar, von der das deutsche Handwerk profitieren würde. Viele Betriebe sind bereits auf Exportmärkten aktiv und haben sich auf dem US-Markt engagiert. Insofern werden von den verbesserten Handelsbeziehungen Wohlstandseffekte auf beiden Seiten des Atlantiks erwartet. Wichtig ist, dass die TTIP keine inhaltlichen Vorgaben zur wechselseitigen Berufsanerkennung, sondern lediglich eine Rahmenregelungen zur Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens beinhalten wird.