Abgeltungssteuer: Darlehen unter Verwandten auf dem Prüfstand

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Zinseinnahmen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Insbesondere bei Darlehen von Verwandten hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme geschaffen. Ob die wirklich greift, prüft aktuell der Bundesfinanzhof.

Girokonto prüfen: Bank muss Überziehungszinsen anpassen. - © nmann77/Fotolia.com

Laut Einkommensteuergesetz greift der Abgeltungssteuersatz von 25 % nicht, wenn Darlehensgeber und Darlehensnehmer nahestehende Personen sind und der Schuldner das Darlehen zur Einkünfteerzielung verwendet. Weil im Ergebnis der Darlehensnehmer die Zinsen dann zum persönlichen Steuersatz einkommensteuermindernd ansetzen könnte, soll auch der Darlehensgeber die Zinseinnahmen zum persönlichen Steuersatz versteuern. In der Praxis wird in solchen Fällen jedoch meistens der Abgeltungssteuersatz günstiger sein.

Tipp: Aktuell prüft der Bundesfinanzhof (Az: VIII R 8/14), ob die Regelung überhaupt im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Handwerker, die daher beispielsweise von ihrem Ehepartner ein Darlehen erhalten haben, sollten ihre Steuerfestsetzung unter Verweis auf das Verfahren offen halten. So besteht die Chance, später einen Steuervorteil zu erzielen, weil der Darlehensgeber die Zinsen nur zum Abgeltungssteuersatz besteuert, während der Darlehensnehmer die Zinsen zum höheren persönlichen Steuersatz abziehen darf.