Abgeltungssteuer: Bundesfinanzhof prüft Abzugsverbot

Seit 2009 gibt es die Abgeltungssteuer. Ebenso lange existiert das Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften. Dagegen regt sich jedoch starke Kritik. Hier die Fakten:

Entsprechend des Werbungskostenabzugs dürfen keinerlei Kosten jenseits des Sparer-Pauschbetrages von den Einnahmen aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Zwar ist diese Regelung für die Betriebssteuer irrelevant, dennoch sollten Handwerker in der privaten Einkommensteuer darauf achten.

Steuersatz unter 25 %

So prüft der Bundesfinanzhof (Az: VIII R 13/13), ob das Werbungskostenabzugsverbot tatsächlich rechtens ist, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter dem der Abgeltungssteuer liegt.

Steuersatz über 25 %

Aktuell ist nun auch ein neues Verfahren (Az: VIII R 18/14) hinzugekommen. Diesmal muss der Bundesfinanzhof die Frage klären, ob das Werbungskostenabzugsverbot angewendet werden darf, wenn der persönliche Steuersatz über dem Abgeltungssteuersatz liegt.

Einspruchsempfehlung

Handwerker mit Kapitaleinkünften sollten daher gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einlegen und auf das jeweilige Musterverfahren verweisen, damit Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften später noch steuermindernd berücksichtigt werden können.