Abfalltransporte Jetzt muss sich jeder anmelden

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Eigentlich gilt sie schon seit 2012, die neue Regelungen zur Durchführung von Abfalltransporten. Ab 1. Juni 2014 müssen sich auch Handwerksunternehmen danach richten, denn die zweijährige Schonfrist läuft aus. Was jetzt auf Sie zukommt, haben wir hier zusammengefasst.

Wenn am Bau Abfälle anfallen, gilt eine Anzeigepflicht für die Entsorgung.
Wenn am Bau Abfälle anfallen, gilt eine Anzeigepflicht für die Entsorgung. - © viappy/Fotolia.com
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Das Wichtigste schon mal vorab: Von Juni 2014 an gilt für alle Unternehmen, die Abfalltransporte durchführen eine Erlaubnis- beziehungsweise eine Anzeigepflicht. Auch für alle Handwerksbetriebe. Der Grund dafür ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das bereits seit Februar 2012 gilt.

Bisher profitierten einige Unternehmen zwar noch von Übergangsfristen bis Ende Mai 2014. Nun müssen sich aber alle an das Gesetz halten. Das heißt für Sie als Handwerker:

  • Entsorgen Sie schon jetzt oder von Juni an Sonderabfälle? Dann müssen Sie bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde dafür zuerst eine generelle Erlaubnis einholen, wenn Sie es noch nicht getan haben. Ausgenommen sind Betriebe, die nur Kleinmengen entsorgen - also nicht mehr als zwei Tonnen jährlich.
  • Entsorgen Sie schon jetzt oder von Juni an nicht-gefährliche Abfälle? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde einmalig anzeigen. Es ist aber nicht nötig, das Amt vor jedem Transport zu informieren. Ausgenommen sind Betriebe, deren Abfälle je Standort 20 Tonnen im Jahr nicht übersteigen.
In beiden Fällen fallen Gebühren bei der Behörde für die Bearbeitung an.

Im Folgenden haben wir eine Historie der Regelung für Sie zusammengefasst: Wie hat sich das Gesetz entwickelt und was hat sich für Betriebe geändert?

  • Abfalltransporte seit 1996
  • Seit Mitte der Neunzigerjahre profitierten viele Handwerksbetriebe von Privilegien bei der Abfallentsorgung: Eine Transportgenehmigung musste nur für „gewerbsmäßige Abfalltransporte“ eingeholt werden – also von Unternehmen, die ihre Einnahmen ganz oder zu großen Teilen durch das Sammeln und Befördern von Abfällen erzielten.
    Handwerksunternehmen wurden anders eingestuft: Sie transportierten Abfälle „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ – also selbst erzeugte Abfälle im Betrieb oder auf Baustellen wie Erdaushube, Straßenaufbrüche oder Bauschutt. Um diese nicht-gefährlichen Massenabfälle zu transportieren, benötigten sie bisher keine Erlaubnis.
  • Neue Richtlinie seit 2012
  • Die EU-Abfallrahmenrichtlinie zwingt den deutschen Gesetzgeber, die bestehende Regelung aufzuheben. Jeder Beförderer von Abfällen soll demnach behördlich erfasst werden – also auch jeder Handwerksbetrieb, der Baustellenabfälle entsorgt. Das bedeutet:
    Für Sonderabfälle müssen die Unternehmen bei der Abfallwirtschaftsbehörde eine Erlaubnis einholen, um generell Abfälle transportieren zu dürfen. Dafür fällt eine Bearbeitungsgebühr an.
    Auch nicht-gefährliche Abfälle sind von nun an anzeigepflichtig. Jeder Handwerker, der generell Bauabfälle entsorgen möchte, muss dies einmalig bei der Abfallwirtschaftsbehörde angeben. So weiß das Amt, bei wem es gegebenenfalls Kontrollen durchführen muss.
    Für eine Übergangszeit von zwei Jahren hat der Gesetzgeber aber eine Frist eingesetzt. Bis zum 31. Mai 2014 dürfen Betriebe, die Abfälle „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ entsorgen, dies noch ohne Erlaubnis tun.
  • Auslauf der Fristen im Juni 2014
  • Von Juni an entfällt die Unterscheidung in „gewerbsmäßig“ und „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ dann ganz.