Neues Kassengesetz Ab 1. Januar 2018 unangemeldete Kassennachschau möglich

In der aktuellen August-Ausgabe informiert ‚handwerk magazin‘ über die nächsten Auswirkungen des "Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen", dem neuen Kassengesetz.

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Das sogenannte „Kassengesetz“ ermöglicht ab 1. Januar 2018 eine unangemeldete Kassennachschau, bei der die Finanzämter Betriebe ohne Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit unter die Lupe nehmen können.

Die Finanzämter stecken für diese besondere Art der Betriebsprüfung bereits mitten in den Vorbereitungen: „Bei einer Kassennachschau muss möglichst viel in kurzer Zeit ermittelt werden, daher bereiten sich die Fiskaldiener akribisch vor“, warnt Steuerberater Dominik Hertreiter, der bis 2016 beim Finanzamt München beschäftigt war und beim Thema Betriebsprüfungen als Insider gilt. „Der besondere Reiz bei dieser Prüfungsart ist das unangekündigte Prüfen, das das sogenannte ‚Window Dressing‘ unmöglich macht. Die Methode verhindert also, dass ein Betrieb und seine Buchhaltung im Vorfeld einer Prüfung auf Vordermann gebracht werden können.“

Auch das Bayerische Landesamt für Steuern bestätigt gegenüber handwerk magazin, dass Schulungen zur Kassennachschau geplant seien. Besonders gefährdet sind aus Sicht des Experten Hertreiter vor allem bargeldintensive Gewerke wie Metzger, Bäcker und Textilreiniger.

Neue Kassentechnik schützt –  oder der Einsatz einer offenen Ladenkasse

Schützen können sich betroffene Handwerksbetriebe im Falle einer Kassennachschau durch die Einhaltung der Änderungen des „Kassengesetzes“ zum 29. Dezember 2016 und des BMF-Schreibens zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften vom 26. November 2010: Buchungen und sonstige erforderliche Aufzeichnungen sind demnach einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festzuhalten.

Dazu müssen alle steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle ebenso wie die mit dem Kassengerät elektronisch erzeugten Rechnungen in elektronischer Form in einem auswertbaren Format aufbewahrt werden. Sichergestellt wird diese sogenannte Einzelaufzeichnungspflicht bei Registrierkassen durch den Einsatz neuester elektronischer Kassentechnik, die die genannten Anforderungen erfüllt. Eine Registrierkasse ist aber keine Pflicht. Als Alternative können kleine Betriebe auch auf eine offene Ladenkasse setzen – dafür ist es allerdings nötig, die Tageseinnahmen in einem Kassenbericht festhalten und zusätzlich zum Gegenrechnen ein Zählprotokoll zu erstellen. Für die meisten Betriebe sicherlich der umständlichere Weg.

2020 kommt die „Fiskalkasse“ – Bußgelder von bis zu 25.000 Euro drohen

Der Artikel informiert zudem über die weiteren Änderungen, die durch das „Kassengesetz“ auf die bargeldintensiven Handwerksbetriebe zukommen: Ab 1. Januar 2020 müssen Registrierkassen die Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle durch eine zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung (Sicherheitsmodul, Speichermedium und digitale Schnittstelle) schützen. Am 31. Dezember 2022 endet schließlich die Übergangsfrist für nicht konforme Kassen. Als Sanktionierung für die Missachtung der Änderungen stehen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro im Raum.

‚handwerk magazin‘ gibt mit dem Beitrag zum „Kassengesetz“ erstmals einen umfassenden Überblick über alle Änderungen, die durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen häppchenweise bis 2022 Jahr für Jahr auf Handwerksbetriebe zukommen und zeigt konkrete Handlungsanweisungen auf, wie sich Unternehmer optimal auf eine mögliche Kassennachschau in ihrem Betrieb vorbereiten können.

Kontakt in der Redaktion:

Ramón Kadel, Telefon +49 89 898261-20
ramon.kadel@handwerk-magazin.de