01.08.2011 | dapd/aru
Krankenkasse

Zusatzbeitrag ist Kündigungsgrund

Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln will, muss verschiedene Fristen beachten. Generell kann jeder Versicherte mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn er bereits seit mindestens 18 Monaten Mitglied ist. Doch diese Frist gilt nicht immer.

Bild: iStockphoto
Der Versicherte hat ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn seine Krankenkasse Zusatzbeiträge erheben will.

Gesetzlich Krankenversicherte zahlen bei jeder Krankenkasse den gleichen Beitrag - im Prinzip. Während der Beitragssatz zur Krankenversicherung gesetzlich festgelegt ist, verlangen derzeit zwölf Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten. Weniger bekannt ist, dass es derzeit auch vier Kassen gibt, die einen Teil der Versicherungsbeiträge (zwischen 30 und 72 Euro pro Jahr) zurückerstatten.

Generelle 18-monatige Bindungsfrist

Wer zu einer günstigeren Kasse wechseln will, muss verschiedene Fristen beachten. Generell kann jeder Versicherte mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn er bereits seit mindestens 18 Monaten Mitglied ist. Die Bindungsfrist von 18 Monaten greift nicht, wenn eine Kasse einen Zusatzbeitrag einfordert oder erhöht. Jeder Versicherte kann seiner Kasse den Rücken kehren, wenn er die Kündigung vor dem Fälligkeitstermin des Zusatzbeitrags ausspricht. Auch in diesem Fall gilt allerdings eine zweimonatige Kündigungsfrist. Der Zusatzbeitrag beziehungsweise die Differenz zum bisherigen Zusatzbeitrag muss während der Frist nicht gezahlt werden. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt übrigens auch, wenn Kassen ihre Beitragsausschüttung ändern.

Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen

Die Kündigung muss bei der Kasse immer schriftlich eingehen. Aus dem Schreiben sollte der Anlass der Kündigung (außerordentlich nach Beitragserhöhung oder ordentlich) hervorgehen. Die Kündigungsbestätigung muss bei der neuen Krankenkasse eingereicht werden, die wiederum die Aufnahme bestätigt. Erst wenn die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse bei der bisherigen Versicherung nachgewiesen wird, ist das Verfahren abgeschlossen.

Wechsel genau prüfen

Allerdings sollten Wechselwillige vor der Kündigung bei der alten Kasse genau prüfen, ob die neue wirklich die gleichen Leistungen zum niedrigeren Beitrag bietet. Zwar ist der weitaus größte Teil des Leistungskatalogs gesetzlich vorgeschrieben. Für bestimmte Personen- und Patientengruppen bieten jedoch einige Kassen mehr als andere.

Weitere Informationen zum Krankenkassenwechsel gibt das Bundesgesundheitsministerium im Internet unter www.bmg.bund.de. Aktuelle Daten zu Zusatzbeiträgen, Prämien und Leistungsspektrum der Krankenkassen finden sich beispielsweise auf dem Portal www.krankenkasseninfo.de

 
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