Kostenlose Brillengläser, Dumpingpreise bei Lebensmitteln oder üppige Werbegeschenke: Der Kampf um Kunden ist hart und bisweilen unfair.
Die Versuchung ist für schwarze Schafe über alle Gewerke hinweg stets vorhanden, es mit Recht und Gesetz nicht allzu genau zu nehmen. Da werden Rabatte mit durchgestrichenen Fantasiepreisen gewährt oder Pauschalbeträge für handwerkliche Leistungen beworben, bei deren Ausführung am Ende die Hälfte fehlt. Und wieder andere Betriebe verschaffen sich einen Wettbewerbsvorsprung, indem sie Schwarzarbeiter anheuern oder den gesetzlichen Mindestlohn ignorieren.
Abmahnung fällig
Sauber arbeitende Handwerker wissen häufig nicht, dass ihnen der Gesetzgeber ein effektives Verteidigungsinstrument an die Hand gegeben hat, um sich gegen unfairen Wettbewerb zu schützen: das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Am Anfang jeder Wettbewerbsauseinandersetzung steht die Abmahnung. Die Abmahnung sollte der Handwerker oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt dem unfair agierenden Kollegen in einem Schreiben zukommen lassen. Darin wird festgehalten, worin das Fehlverhalten des Konkurrenten liegt.
Unterlassung verlangen
Außerdem wird er dazu aufgefordert, bis zum Ablauf einer bestimmten Frist eine vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Damit verpflichtet sich das schwarze Schaf, sich künftig rechtstreu zu verhalten oder für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Einstweilige Verfügung beantragen
Reagiert der Konkurrent auf das Abmahnschreiben nicht oder lehnt er es ab, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, kann der Abmahnende bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung beantragen. Diese erlässt das Gericht meist ohne mündliche Verhandlung.
Widerspruch oder Erledigung
Nachdem dem Wettbewerbsstörer die einstweilige Verfügung zugestellt wurde, hat dieser die Möglichkeit, gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch einzulegen. Dann beraumt das Gericht einen Termin für eine mündliche Verhandlung an, in der die strittigen Fragen geklärt werden. Im Anschluss ergeht ein Urteil. Oder der Gegner lässt die einstweilige Verfügung gegen sich gelten. Dann trägt er auch die Kosten des Rechtsstreits.
Hauptsacheverfahren betreiben
Ist der Rechtsverstoß des Konkurrenten eindeutig gegeben, sollte neben der einstweiligen Verfügung auch gleich eine Klage im Hauptsacheverfahren in Gang gesetzt werden, um dem Konkurrenten weitere Prozesskosten aufzuhalsen.
Kammer, Innung und IHK
Wer als Handwerker das Prozessrisiko scheut, kann den Vorgang alternativ seiner Kammer, der Innung oder der IHK melden, die dann aus eigenem Recht heraus das wettbewerbswidrige Verhalten abmahnen und notfalls gerichtlich verbieten lassen können.