02.12.2011 | Roland-Partneranwalt / ds

Weihnachtsfeier: Wer feiern kann, kann auch arbeiten!

Ob ein unentschuldigtes Fernbleiben von der betrieblichen Weihnachtsfeier sanktioniert und ob unangemessenes Verhalten zur Kündigung führen kann - auf diese und andere Fragen gibt Roland-Partneranwalt Patrick Kühnemund wichtige Antworten.

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Die alljährliche Weihnachtsfeier gehört in vielen Betrieben und Unternehmen zum Pflichtprogramm Bild. iStockphoto

Viele Unternehmen und Betriebe laden ihre Mitarbeiter jedes Jahr zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein. Für manche ist das Vergnügen, andere halten sich von der gemeinsamen Feier lieber fern. Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

Teilnahme an Weihnachtsfeier ist freiwillig

Findet die betriebliche Weihnachtsfeier nach der üblichen Arbeitszeit statt, zum Beispiel abends, entstehen keine Überstunden. Denn: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, teilzunehmen. Das gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier in der normalen Arbeitszeit stattfindet. In diesem Fall muss er jedoch während der Feier regulär arbeiten.

Wichtig: Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern, die nicht an der Feier teilnehmen möchten, keine Urlaubstage anrechnen.

Unangemessenes Verhalten kann Kündigungsgrund sein

Da die Feier einen betrieblichen Bezug hat, gelten die gleichen Verhaltensgrundsätze wie im normalen Arbeitsalltag. Bei Beleidigungen in grobem Maße sowie körperliche Übergriffe oder sexuelle Belästigungen gegenüber Kolleginnen, Kollegen oder dem Chef kann es zu einer Kündigung kommen.

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