IT

06.08.2010

Was Sie beim E-Brief beachten müssen

Noch ist nicht endgültig geklärt, was als elektronische Post rechtssicher verschickt werden kann. Die Details soll das Bürgerportalgesetz regeln, das aber nicht nicht in Kraft ist. Bis es soweit ist, sollten Handwerker folgendermaßen vorgehen.

E-Postbrief sowie De-Mail – die erst kommendes Jahr startet - basieren beide auf dem Bürgerportalgesetz, das vermutlich zu Beginn des kommenden Jahres verabschiedet wird. Ziel dieser Gesetzesinitiative war und ist es vor allem, bürokratische Auswüchse zurückzufahren und den „ vertrauenswürdigeren Briefverkehr im Internet“ zwischen Behörden und Anwender zu ermöglichen.

Hintergrund: E-Mails, wie sie bisher im Internet genutzt werden, seien zu unsicher, wie das Innenministerium zu Recht kritisiert. Absender und Inhalte seien leicht zu fälschen, die angezeigte Mail-Adresse müsse nicht hundertprozentig stimmen.

Das umstrittenste Thema bei De-Mail sowie E-Postbrief ist zurzeit die Rechtssicherheit. Das kuriose an der Situation ist nämlich Folgendes: Fest steht bislang erst, dass nichts fest steht. Endgültige Rechtssicherheit bei beiden Verfahren bringt erst das final verabschiedete Bürgerportalgesetz. Und so sehen den Sachverhalt auch namhafte Experten.

Bis es aber so weit ist, sollten Handwerker wie folgt vorgehen: Sämtliche Dokumente, Verträge oder Auftragspapiere etwa, bei denen die Schriftform zwingend vorgesehen ist, sollten Handwerker weiterhin per Einschreiben versenden. Dies, so die Verbraucherschutzzentrale Bremen, bis Anfang 2011, wenn das Bürgerportalgesetz vermutlich in Kraft tritt. Alles andere kann durchaus per E-Postbrief verschickt werden.

Wer als Handwerker nicht sicher ist, sollte nachschauen, ob etwa in den Verträgen, die er mit Dienstleistern, Kunden oder Partnern abgeschlossen hat, ein Passus wie „Eine Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform“ enthalten ist. Dann gilt der E-Postbrief bis auf Weiteres nicht.

rm

 
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