Diebstahl Was es zu beweisen gilt

Wenn ein Schaden höchstwahrscheinlich vorgetäuscht wurde, muss die Versicherung diesen nicht ersetzen – so ein neues Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

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Im Fall ging es um einen Unternehmer mit einer Waschstraße. Der Firmenchef musste Insolvenz anmelden und hatte seinen Mietvertrag für die Firma bereits gekündigt. Dann meldete er einen Einbruchs- und Vandalismusschaden sowie Kosten für die Betriebsunterbrechung von insgesamt mehr als 200.000 Euro bei seiner Versicherung an. Er stellte gleichzeitig Strafanzeige bei der Polizei. Unbekannte Täter, so der Firmenchef, hätten seine Waschstraße aufgebrochen und verwüstet. Die Versicherung lehnte ab – mit der Begründung, der Einbruch sei nur vorgetäuscht.

Damit kam die Gesellschaft auch vor dem Oberlandesgericht Hamm (20 U 16/15) durch. Der Unternehmer hatte angegeben, dass die Waschanlage von außen aufgedrückt wurde. Ein Sachverständiger hielt das für nicht plausibel. Die Richter gingen wie die Versicherung am Ende davon aus, dass es Ziel der Täter gewesen sei, die Waschanlage total zu verwüsten.

Beweislast liegt beim Geschädigten

Fazit:Bei einem Versicherungsschaden ist es häufig für den Unternehmer schwierig, den Ablauf der Tat nachzuweisen. Im Idealfall gibt es Zeugen, was aber vor allem bei nächtlichem Vandalismus wohl häufig nicht der Fall sein dürfte. Wichtig ist es immer, den Schaden schnell zu dokumentieren, die Versicherung und die Polizei zu informieren. Zu beweisen sind im Zweifel typische Einbruchsspuren.