Vorsicht Steuerfalle: Einspruch per E-Mail

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Steuerbescheid

Wer gegen einen Steuerbescheid vorgehen möchte, sollte dies regelmäßig per Einspruch erledigen. Dieser muss entweder schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift beim Finanzamt erklärt werden. Fraglich ist jedoch, ob der Einspruch auch per E-Mail wirksam eingelegt werden kann.

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Nach Meinung der Finanzverwaltung spricht nichts gegen die elektronische Einreichung eines Einspruchs, womit der E-Mail-Weg gemeint ist. Ausdrücklich regelt die Finanzverwaltung sogar im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich ist (so zu finden zu § 357 Nr. 1 S. 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung).

Negatives Urteil

Obwohl die Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur einfach zu bewältigen, eindeutig und sogar bürgerfreundlich ist, hat das erstinstanzliche Finanzgericht Hessen in einem Urteil (Az.: 8 K 1658/13) entschieden, dass mit einer einfachen E-Mail ein Steuerbescheid nicht wirksam angefochten werden kann. Die Einspruchseinlegung muss nach der Meinung des hier urteilenden Gerichts bei elektronischer Einreichung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgen. Nur mit einer solchen Signatur soll ein Einspruch mittels E-Mail möglich sein, obwohl die Finanzverwaltung diese hohen Anforderungen nicht stellt.

Handlungsempfehlung

Der Dumme dieser beiden widersprüchlichen Meinungen ist mal wieder der Steuerbürger. Daher gilt folgender Ratschlag:

  • Wenn Sie gerade erst Einspruch einlegen, erledigen Sie dies mittels Brief oder Telefax. Zur Sicherheit sollten Sie auf eine E-Mail verzichten, am besten selbst dann, wenn diese elektronisch signiert ist.
  • Sofern die E-Mail schon raus ist, die Einspruchsfrist aber noch läuft, faxen Sie den Einspruch sicherheitshalber einfach nochmal hinterher.
  • Ist der Einspruch jedoch schon mittels einfacher E-Mail rausgeschickt und die Einspruchsfrist abgelaufen, sollten Sie sich gegebenenfalls an das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26/14 anhängen. Darin klären die obersten Finanzrichter der Republik, ob eine Einspruchseinlegung auch mittels einfacher E-Mail statthaft ist.