Steuern + Recht

31.08.2010

Verspätung: Auf Schätzung richtig reagieren

Reicht ein Steuerzahler trotz Mahnung des Finanzamts seine Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuererklärung nicht fristgemäß beim Finanzamt ein, droht eine Schätzung. Dann heißt es, schnell und clever handeln.

Normalerweise ergehen Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das bedeutet im Klartext, dass das Finanzamt die geschätzte Steuerfestsetzung jederzeit wieder ändern kann, sobald der säumige Streuerzahler seine Erklärungen nachreicht.

Reagiert der Steuerzahler auf den Schätzungsbescheid jedoch nicht mit Abgabe einer Steuererklärung, wird das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufheben. Dazu verschickt der Fiskus dann einen neuen Steuerbescheid. In diesem Fall bietet sich folgende Vorgehensweise an:

Niedrigere Steuerfestsetzung: Gegen diesen Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung sollten Säumige Einspruch einlegen, wenn die Schätzung eindeutig zu hoch ist. Reicht der Steuerzahler anschließend seine Erklärung ein, wird das Finanzamt die Steuerfestsetzung mindern.

Höhere Steuerfestsetzung: Doch selbst wer eine zu niedrige Schätzung bekommt, sollte reagieren. Denn stellt sich Jahre später bei einer Betriebsprüfung heraus, dass die Schätzung zu niedrig war, unterstellt das Finanzamt eine Steuerhinterziehung.

Tipp: Wird ein Schätzungsbescheid bestandskräftig und ein Steuerzahler reicht erst dann eine Steuererklärung ein, die zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen würde, hat er Pech. Die Richter des Finanzgerichts München lehnten die Bearbeitung der nachgereichten Erklärung ab, weil es ein grobes Verschulden des Klägers gewesen sei, dass er die Steuererklärung nach dem Erhalt des Schätzungsbescheids immer noch nicht abgeschickt hatte.


 
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