Kaufrecht Verkäufer von Gebrauchtwagen in der Pflicht

Gebrauchtwagenhändler sollten ihre Autos vor dem Verkauf jetzt noch besser als bisher prüfen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Käufer gestärkt.

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Es geht in dem Urteil um die so genannte Beweislastumkehr (AZ: VIII ZR 103/15). Angenommen, kurz nach Übergabe eines Fahrzeugs tritt ein Mangel auf. Dann war es bisher so, dass der Käufer den Nachweis bringen musste, dass dieser bereits vorgelegen hat als er das Auto übernahm. Sonst gab es keinen Gewährleistungsanspruch. „Nach dem aktuellen Urteil hat sich die Situation für den Käufer maßgeblich verbessert. Nun muss in vielen Fällen der Verkäufer nachweisen, dass der Käufer selbst für den Mangel, beispielsweise durch einen Bedienungsfehler, verantwortlich ist“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen auf www.anwalt.de, der bei der Kanzlei AJT auch für Vertrags- und Kaufrecht zuständig ist.

Der Fall:

Ein Verbraucher kaufte von einer Kraftfahrzeughändlerin einen BMW 525d Touring für 16.200 Euro. Nach knapp fünf Monaten und einer Fahrleistung von 13.000 Kilometern schaltete die eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung D nicht mehr selbstständig auf Leerlauf. Der Motor ging aus. Der Mangel wurde von der Händlerin nicht behoben. Der Käufer verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz. Die Richter gaben ihm Recht. Denn nach Paragraf 476 BGB ist davon auszugehen, dass ein Problem an der Sache schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt.