Urlaubsanspruch Längere Krankheit: In diesem Fall dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter den Urlaub kürzen

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Arbeitsrecht und Urlaub

Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat in einem rechtskräftigen Urteil mit Signalwirkung bestätigt, dass ein Arbeitgeber den tariflichen Mehr-Urlaub bei längerer Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen kürzen kann. Was dieses Urteil für den Urlaubsanspruch bei langer Krankheit generell bedeutet.

Wohnhandwerkern droht im Falle einer längeren Krankheit eine Urlaubskürzung. - © © Dan Race - Fotolia.com

Die Manteltarifverträge für Wohnhandwerker (Schreiner, Bestatter, Baufertigteilmonteure, Raumausstatter, Polsterboden-und Parkettleger) sehen jeweils eine Möglichkeit auf Urlaubskürzung des Jahresurlaubs bei längerem Arbeitsausfall aufgrund Krankheit und unbezahlter Freistellung vor. Die Regelung bei den saarländischen Schreinern (einschließlich Bestatter und Baufertigteilmonteure) kürzt dementsprechend den übergesetzlichen tariflichen Urlaubsanspruch nach 42 Fehl-Arbeitstagen um einen Tag, nach 52 Fehl-Arbeitstagen um einen weiteren Tag und nach 62 Fehl-Arbeitstagen um noch einen Tag.

Bei einem maximalen tariflichen Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen entfallen also nach mehr als 122 Fehltagen im Urlaubsjahr die neun Urlaubstage, die der Tarifvertrag mehr gewährt als das Gesetz.

Das Bundesurlaubsgesetz gibt einen Urlaubsanspruch auf 24 Werktage im Kalenderjahr. Umgerechnet auf Arbeitstage (Montag bis Freitag) erhält man dann einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen. Diese können im Gegensatz zum übergesetzlichen tariflichen Urlaubsanspruch unter keinen Umständen wegen Krankheit oder Ähnlichem gekürzt werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt demnach auch bei langer Krankheit.

Arbeitnehmer klagte gegen Manteltarifvertrag Schreiner Saar

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war längere Zeit von 8. Juli 2014 bis 28. Februar 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Aus dem Urlaubsjahr 2014 standen ihm zunächst 13 Urlaubstage zu, davon konnte er vier Urlaubstage nehmen, neun Rest-Urlaubstage aus 2014 waren Gegenstand des Rechtsstreits. Die Kürzung für das Urlaubsjahr 2015 war zwischen den Parteien unstrittig. Der Arbeitnehmer vertritt allerdings die Auffassung, er habe im Jahr 2014 zunächst den tariflichen Urlaub genommen, sodass ihm noch der unverfallbare gesetzliche Rest von neun Urlaubstagen zustehe.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Saarbrücken weist den Anspruch zurück, da der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch durch die Gewährung von 20 Arbeitstagen im Jahr 2014 (bzw. dann nachgeholt Anfang 2016) erfüllt ist. "Der darüber hinausgehende Anspruch auf tariflichen Mehr-Urlaub ging aufgrund der Kürzungsregelung in § 9 Nummer 10 MTV Schreiner Saar unter."

Gesetz erlaubt Urlaubskürzung ausdrücklich

Das Gericht sieht im Manteltarifvertrag den Willen der Tarifvertragsparteien manifestiert, den tariflichen Mehr-Urlaub einer vom Gesetz abweichenden Regelung (Fristenregime) zu unterwerfen. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass der Urlaubsanspruch über den gesetzlichen Urlaub hinaus in einem Tarifvertrag gekürzt oder befristet wird oder unter einem bestimmten Umstand verfallen kann.

Seine Entscheidung macht das Arbeitsgericht unter anderem an § 366 Abs. 2 BGB fest. Dort geht es um die Reihenfolge der Tilgung einer Schuld, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft. Übersetzt auf den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Arbeitnehmer beantragt Urlaub, der Arbeitgeber gewährt ihn. Dann ist keine Bestimmung getroffen, ob der gesetzliche oder der tarifliche Urlaub gewährt ist. Insoweit greift die Regel laut Gesetz, dass mit dem gesetzlichen Urlaub die lästigere Schuld vom Schuldner, nämlich dem Arbeitgeber, getilgt wird.

Entlastung von Urlaubsrückstellungen

Die Praxisfolgen: Die Bestätigung des Kürzungsrechts für den Arbeitgeber bei längeren Krankheiten durch das Arbeitsgericht Saarbrücken hat bundesweite Bedeutung für das Tarifrecht der Wohnhandwerker. Denn die Regelungen im Manteltarifvertrag Schreiner Saar haben bundesweit zahlreiche Tarifverträge zwischen den Wohnhandwerker-Verbänden und der IG-Metall übernommen. Gerade für kleinere und mittlere Betriebe der betroffenen Gewerke stellt die Kürzung laut Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik (ZVPF) eine erhebliche Entlastung von ansonsten notwendigen Urlaubsrückstellungen dar.

Erst gesetzlichen Urlaub gewähren

Der Tipp: Als Arbeitgeber müssen Sie dann aufpassen, wenn ein "schlauer" Arbeitnehmer zuerst den tariflichen Urlaub beantragt. Diesen Antrag sollten Sie als Arbeitgeber ausdrücklich ablehnen und stattdessen dem Arbeitnehmer zuerst den gesetzlichen Urlaub gewähren. Lehnen Sie den tariflichen Urlaub nicht ab, kann der Mitarbeiter im Anschluss an einen etwaigen, längeren Ausfall den noch übrigen gesetzlichen Urlaub vollumfänglich antreten – und Sie haben keine Handhabe dagegen.