Urheberrecht: Die größten Rechtsfallen im Internet

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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Handwerker, die es mit juristischen Regelungen nicht allzu genau nehmen, können eine Abmahnung kassieren. Das muss nicht sein.

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Vor allem in den sozialen Netzen wimmelt es geradezu an witzigen Bildideen.Theoretisch ist dann alles so einfach: Ein Klick, und das Bild taucht in der eigenen Facebook-Chronik auf. Aber Vorsicht: „Was heißt hier „teilen“? Eine Papierfotografie kann ich unter Freunden herumreichen, es bleibt ein Exemplar. Per Facebook- Versand vervielfältige ich auf vielen Geräten – und das darf man mit geschützten Werken eben nicht“, warnt Egon Peus, Rechtsanwalt der Kanzlei Aulinger und ergänzt: „Die Mittel der Verbreitung, etwa Social Media, geben keine zusätzlichen Rechte oder rechtsfreie Räume.“

Chefs, die also Bilder für ihre Website oder ihren Auftritt im Social Web benötigen, sind gut beraten, wenn sie von vorneherein nur auf urheberrechtsfreies Bildmaterial, etwa von pixelio. de, zurückgreifen. Und für Texte nehmen sie bestenfalls eine Börse wie dieredaktion.de. Die Preise sind fair und das Lizenzrecht ist klar geregelt.

Die fünf wichtigsten Regeln für den Umgang mit fremden Inhalten

Sogar selbst angefertigte Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Etwa dann, wenn ungefragt Personen darin auftauchen, mit denen eine Veröffentlichung nicht abgesprochen war. Worauf Chefs alles achten müssen, weiß Rechtsanwalt Egon Peus von der Kanzlei Aulinger.

1. Urheberrecht beachten

Pfiffig, was andere gemacht haben. Aber: Dann muss man sie oft um Erlaubnis fragen und eventuell dafür bezlen. Denn sie haben meist das Urheberrecht, und das gilt für viele Dinge: Karten, Filme, Bilder, Zeichnungen, grafische Gestaltungen, Texte.

2. Änderungen schützen nicht

Darf ich Fremdmaterial verwenden, wenn ich „kleine Änderungen“ daran vornehme? Regelmäßig nein, denn das Urheberrecht schützt auch vor der Übernahme mit Änderungen.

3. Gewerblicher Gebrauch erlaubt?

Manchmal wird im Internet sogar ausdrücklich die Verwendung durch Übernahme gestattet. Das genügt nicht immer. Oft wird nur eine Verwendung „zum privaten Gebrauch“ gestattet oder ausdrücklich die Verwendung „zum gewerblichen Gebrauch“ verboten.

4. Gutgläubiger Erwerb

Handwerker können auch von Agenturen die Nutzungsrechte von Bildern und Filmen erwerben. Es gibt aber dafür keinen „gutgläubigen Erwerb“. Die Agentur muss seriös sein. Denn wenn – auch versehentlich – die Agentur in Wahrheit an dem Material doch nicht hinlängliche urheberrechtliche Verbreitungsrechte hat, so haftet der Verwender direkt dem Inhaber des Urheberrechts und kann höchstens von der Agentur Schadensersatz verlangen.

5. Grenzen akzeptieren

Unternehmer müssen die Erlaubnis von Menschen, die auf Fotos abgebildet werden, einholen, wenn man Fotos mit ihnen im eigenen Werbeauftritt nutzen will. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht nur ein zufälliges Element und nicht oder kaum erkennbar in einem großen Panoramabild oder einer Menschenansammlung auftauchen.