Unfallverhütungsvorschriften: Wer die Regeln nicht kennt, zahlt

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Die Unfallversicherung schützt den Chef vor Haftung für Arbeitsunfälle. Aber diesen Schutz kann er leicht verlieren, das zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs.

Wer Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle nicht umsetzt, handelt grob fahrlässig.
Wer Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle nicht umsetzt, handelt grob fahrlässig. - © Gina Sansers/Fotolia.com

Grundsätzlich springt bei Unfällen im Betrieb die gesetzliche Unfallversicherung ein, das befreit Chef und Mitarbeiter auch dann von eigener Haftung, wenn sie Fahrlässigkeit trifft. Haben sie allerdings grob fahrlässig gehandelt, verlangt die Unfallversicherung von ihnen Ersatz ihrer Kosten.

So geschah es in einem Fall, in dem ein Ein-Euro-Jobber verschüttet und schwer verletzt worden war, als er in einen Graben von 1,80 Metern Tiefe arbeitete (BGH, VI ZR 51/13).. Die Versicherung warf der Chefin grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Graben entgegen den Unfallverhütungsvorschriften nicht abgesichert war. Die Chefin berief sich darauf, sie hätte die Vorschriften gar nicht gekannt. Genau darin sah der BGH das Problem: Wer für die Sicherheit verantwortlich sei, müsse die Vorschriften kennen. Unkenntnis entschuldige ihn nicht, sondern sei Indiz für schweres Verschulden.