Umsatzsteuer: Dem Fiskus keinen zinslosen Kredit gewähren

Wer die Umsatzsteuer erst versteuern möchte, wenn der Kunde gezahlt hat, muss dafür nicht ausdrücklich einen Antrag stellen. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Verbrennen Sie Ihr Geld nicht und versteuern Sie die Umsatzsteuer erst, wenn der Kunde gezahlt hat. - © © Romolo Tavani - Fotolia.com

Darum geht es:

Die Regel bei der Umsatzsteuer ist die sogenannte SOLL-Besteuerung. Dabei werden die Umsätze bereits im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung der Umsatzsteuer unterworfen. Stellt der Handwerker beispielsweise am 1.12.2015 eine Rechnung über 1190,- Euro, dann muss er die Umsatzsteuer über 190 Euro auf Basis der Soll-Besteuerung im Dezember abführen, selbst wenn der Kunde erst ein Jahr später zahlt. Wann der Handwerker also sein Geld erhält, ist irrelevant. Insoweit kommt es regelmäßig zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer. Um diese zu verhindern, kann unter bestimmten Voraussetzungen zur IST-Besteuerung gewechselt werden. Dann muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde bezahlt hat. Eine Vorfinanzierung durch den Handwerker entfällt also.

Voraussetzungen der IST-Besteuerung

Um in den Genuss der IST-Besteuerung zu gelangen, muss der Handwerker beim Finanzamt einen Antrag stellen. Das Finanzamt kann dann gestatten, dass der Handwerker die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet, wenn dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat oder er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit ist.

Art der Antragstellung

Mit Urteil vom 18.08.2015 (Az.: V R 47/14) hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent gestellt werden kann. Dies ist gegeben, wenn der Steuererklärung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind.

Das kann sich beispielsweise aus einer eingereichten Einnahmenüberschussrechnung ergeben. Hat der Handwerker auf diese Weise einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung gestellt, hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Ein ausdrücklicher Antrag auf IST-Besteuerung ist dann nicht mehr erforderlich.