Steuern + Recht

30.03.2010

Umsatzsteuer: Dauerfristverlängerung bis 12. April beantragen

Inhaber von Handwerksbetrieben, die vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen, müssen ihre erste Voranmeldung für 2010 am 12. April 2010 beim Finanzamt einreichen. Doch auf Antrag erhalten sie einen Monat mehr Zeit.

Ist bisher noch kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt worden, muss der Antrag spätestens bis 12.4.2010 beim Finanzamt eingehen. Akzeptiert es die Dauerfristverlängerung gelten folgende Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
Gesetzliche Abgabetermine für 2010
12. April
12. Juli
11. Oktober
10. Januar 2011
Abgabetermine bei Dauerfristverlängerung
10. Mai
10. August
10. November
10. Februar 2011

Hier einige wichtige Infos für Dauerfristverlängerung bei vierteljährlicher Abgabeverpflichtung:
* Hat der Betrieb den Antrag auf Dauerfristverlängerung bereits 2009 beim Finanzamt gestellt, muss für 2010 kein erneuter Antrag gestellt werden. Die Dauerfristverlängerung gilt automatisch bis zum Widerruf des Finanzamts weiter.
* Im Gegensatz zu Unternehmern mit monatlicher Abgabepflicht ist die Dauerfristverlängerung an keine Zahlungen gekoppelt – der Betrieb muss keine Sondervorauszahlung überweisen.
Tipp: Der erstmalige Antrag auf Dauerfristverlängerung sollte frühzeitig und nicht erst am letzten Tag der möglichen Frist gestellt werden. Denn wird der Antrag auf Dauerfristverlängerung erst am 12.4.2010 gestellt und das Finanzamt lehnt ab (Steuerschulden, häufige Fristversäumnisse, etc.), fallen bei verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/2010 Zuschläge an.

 
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