Steuern + Recht

04.08.2010

TÜV: Vorsicht bei Rechnung der Kfz-Werkstatt

Wird die Hauptuntersuchung in der Kfz-Werkstatt abgewickelt, darf deren Rechnung keine Umsatzsteuer dafür ausweisen. Steht sie dennoch in der Rechnung, gilt Folgendes (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 24.6.2010, Az. S 7100 A – 228 – St 110):

Die Werkstatt muss die fälschlicherweise berechnete Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, obwohl sie der Kunde nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Auch die Rechnungen der Überwachungsorganisation an die Werkstatt über die durchgeführte TÜV-Hauptuntersuchung darf keine Umsatzsteuer ausweisen, denn die Leistung wurde nicht gegenüber der Werkstatt, sondern gegenüber dem Fahrzeughalter erbracht. Insoweit hat die Werkstatt keinen Vorsteuerabzug.

Tipp: Kürzt das Finanzamt beim Fahrzeughalter die Vorsteuer aus der Werkstattrechnung, sollte dieser auf einer berichtigten Rechnung und auf die Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer bestehen.


 
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