Existenzgründer können sich auch nachträglich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie von der Arbeitsagentur nicht rechtzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Das entschied das Sozialgericht Lüneburg (Urteil vom 17.Dezember 2009, AZ: S 7 AL 39/08). Im konkreten Fall hatte sich der Kläger im Juli 2007 aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht, aber erst Ende Januar 2008 den Antrag auf Weiterversicherung gestellt.
Im April 2007 hatte er in einem Beratungsgespräch von der Arbeitsagentur die Auskunft bekommen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach vier Jahren verfalle und er dann nur noch Arbeitslosengeld II bekommen könne.
Auf die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung war er bei dieser Gelegenheit nicht hingewiesen worden. Nach Ansicht der Richter hatte die Arbeitsagentur damit ihre Beratungspflicht verletzt. Zwar müsse ein Arbeitsloser nicht "insBlaue hinein" beraten werden, in der vorliegenden Situation hätte sich der Hinweis auf die Versicherungsmöglichkeit jedoch aufgedrängt.
Damit verurteilte das Gericht die Arbeitsagentur dazu, den Kläger rückwirkend wieder in die Versicherung aufzunehmen. Denn sie trage eine Mitschuld daran, dass der Kläger die Vierwochenfrist für die Weiterversicherung nicht habe einhalten können.
Quelle: ddp
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