Elternzeit Wenn eine Arbeitnehmerin noch in der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt, geht die verbleibende Elternzeit für das erste Kind nicht verloren. Das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 391/08) entschied jetzt, dass Väter und Mütter ihre Elternzeit nachträglich stückeln dürfen, auch wenn sie ursprünglich den ge-samten Zeitraum von drei Jahren nehmen wollten. Die Eltern können etwa zuerst zwei Jahre der ersten Elternzeit nehmen und danach das dritte Jahr an die Elternzeit fürs zweite Kind anhängen. Der Chef muss nach dem Gesetz zwar zustimmen; die Verweigerung dürfte aber nur schwer durchsetzbar sein.
Tipp: In einem weiteren Urteil (9 AZR 219/07) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eventuell verbliebener Resturlaub übertragen und zur Not ausgezahlt werden muss, wenn er nach der ersten Elternzeit wegen einer weiteren nicht genommen werden kann.
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