Steuertipps für 2016: Teil 2 - Langfristig ­geplante Investitionen

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Die guten Rahmenbedingungen wie hohe Auftragseingänge und niedrige Zinsen sprechen dafür, sich neue Maschinen, Fahrzeuge oder sogar eine Immobilie anschaffen. So lassen Handwerksunternehmer den Fiskus mitbezahlen. Heute unsere Steuertipps für 2016 rund um langfristig geplante Investitionen.

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SteuDie Zeichen stehen auf Investieren. Der ZDH spricht von einem „Allzeithoch“ und einer guten Stimmung. In den Vorjahren hielten sich viele Firmenchefs mit neuen Anschaffungen zurück und kauften nur noch das, was unbedingt notwendig war. Jetzt dreht sich das Blatt. In dem Umfeld kommt es Unternehmern gut zupass, wenn sich der Fiskus an den Aufwendungen beteiligt. Einen Stundungseffekt erzielen Handwerksunternehmer, die den sogenannten Investitionsabzugsbetrag nutzen. Besondere Steuer­sparchancen ergeben sich, falls ein neues Wirtschaftsgut geleast statt gekauft werden soll.

Rund um langfristig ­geplante Investitionen

  • Investitionsabzugsbetrag ausschöpfen. 40 Prozent des Kaufpreises lassen sich schon für geplante Investitionen steuerlich geltend machen. Den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Betriebe mit einem Vermögen von bis zu 235 000 Euro für vorgesehene Anschaffungen von bis zu 200 000 Euro nutzen. Einnahmen-Überschussrechner mit bis zu 100 000 Euro Gewinn.
  • Von Sonderabschreibung profitieren. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB wieder aufgelöst, was den Gewinn erhöht. Der Effekt kann mit 20 Prozent Sonderabschreibung neutralisiert werden.
  • Konkrete Angaben machen. Armin Heßler, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Hessen, warnt: „Die geplante Investition muss genau bezeichnet werden. Einfach nur Büroausstattung anzugeben reicht nicht aus.“ Besser ist es, von Schreibtisch, Drucker, Computer zu sprechen. Die Koalitionäre planen für das kommende Jahr, die Regel abzuschaffen.
  • Strafzins vermeiden: „Der Investitionsabzugsbetrag sollte nur dann geltend gemacht werden, wenn in den nächsten drei Jahren tatsächlich Investitionen vorgesehen sind“, rät Experte Heßler. Ansonsten wird der Abzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet – mit Zinsen von sechs Prozent pro Jahr.
  • IAB aufstocken: Geplante Anschaffungen kosten oft mehr als gedacht. Unternehmer können ihren Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufstocken – so ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: X R 4/13).
  • Frist wahren: Das Objekt muss nach dem Kauf im ersten Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. „Sonst kann das Finanzamt rückwirkend den Gewinn erhöhen und mehr Steuern kassieren“, warnt Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein in Kiel.

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