Darlehen von Verwandten: Steuern sparen

Zugehörige Themenseiten:
Verwandtenbeschäftigung

Bereits im Mai berichteten wir darüber, dass der Gesetzgeber bei Darlehen von Verwandten eine Ausnahme von der Abgeltungssteuer geschaffen hat. Hierzu sind nun aktuelle und zu begrüßende Urteile des Bundesfinanzhofs ergangen.

Bargeld zählen
Geld zählen leicht gemacht: Nutzen Sie einfach unseren Bargeld-Rechner! - © Volker Witt/Fotolia.com

Wenn ein Ehegatte seinem Partner für dessen Unternehmen ein Darlehen gibt, können die zu zahlenden Schuldzinsen als Betriebsausgabe im Handwerksbetrieb abgezogen werden. Auf der anderen Seite soll der darlehensgebende Ehegatte (oder ein anderer Verwandter) die Zinseinnahmen jedoch nicht mit der Abgeltungssteuer von 25 % besteuern dürfen. Vielmehr soll insoweit auch sein persönlicher Steuersatz anwendet werden.

Hintergrund der Regelung

Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, weil er befürchtet, dass der Darlehensnehmer durch die Betriebsausgabenabzug der Zinsen eine höhere Steuerersparnis erlangt, als die Besteuerung der Zinseinnahmen beim Darlehensgeber an Steuern einbringt.

Positive Rechtsprechung

In mehreren Urteilen vom 29.4.2014 (Az: VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13) hat der Bundesfinanzhof diese Regelung jedoch gekippt. Jetzt gilt: Die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige bzw. nahestehende Personen sind. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles unter dem Strich ein Steuervorteil entsteht.

Beispiel

Die Ehefrau gibt Ihrem Ehegatten ein Darlehen, welches dieser für seinen Handwerksbetrieb nutzt. Die zu zahlenden Zinsen betragen jährlich 10.000 €. Diesen Betrag muss die Ehefrau zu 25 % Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern. Beim Ehegatten sind die Zinsen Betriebsausgabe, weshalb sie in Höhe des persönlichen Steuersatzes die Steuer mindern. Sofern der individuelle Steuersatz oberhalb des 25 prozentigen Abgeltungsteuersatzes liegt, entsteht in der Differenz für die Eheleute ein Steuervorteil.

Gilt auch für GmbHs

In einer weiteren Entscheidung vom 14.05.2014 (Az.: VIII R 31/11) stellt der Bundesfinanzhof ebenso klar, dass die Abgeltungssteuer auch in Fällen gilt, in denen an eine Kapitalgesellschaft ein Darlehen gewährt wurde. Auch in solchen Fällen können daher im Einzelfall Steuervorteile erzielt werden.